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Lizenz – Wikipedia

Lizenz

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
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Dieser Artikel befasst sich mit dem Begriff Lizenz, fĂŒr Informationen ĂŒber die slowakische Stadt mit dem deutschen Namen Lizenz, siehe Lučenec.

Allgemein ist eine Lizenz (v. lat. licet, „es ist erlaubt“; PPA: licens, „frei“) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.

Eine sehr große Rolle spielen LizenzvertrĂ€ge in Industrie und Handel, um Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken) unter definierten Bedingungen einzurĂ€umen.

Gegenstand einer Lizenz können auch staatlich erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel die Spielerlaubnis fĂŒr Musiker in der DDR oder die UMTS-Mobilfunkrechte. Der Begriff findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch hĂ€ufige Verwendung. So z. B. bei der „Lizenz zum Töten“ des fiktiven Agenten James Bond.

Das zugehörige Verb lautet lizenzieren und hat die Bedeutung „eine Lizenz erteilen“. Umgangssprachlich spricht man aber auch von lizenzieren, wenn man eine Lizenz beantragt oder erwirbt, beispielsweise in der Wendung „eine Software lizenzieren“ (gemeint ist: „sich eine Software lizenzieren lassen“).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Lizenzen im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist durch internationale Übereinkommen (UN) und durch nationale Gesetzgebung geregelt. Auf den Verstoß gegen diese Regeln folgen SchadensersatzansprĂŒche des Lizenzgebers und auf Antrag strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Im Privatrecht regeln KaufvertrĂ€ge, LeihvertrĂ€ge und spezielle LizenzvertrĂ€ge die Rechte des Erwerbers und seine Pflichten gegenĂŒber dem Lizenzgeber.

Eine hĂ€ufig angewendete Lizenzvergabe findet zwischen Rechteinhabern und Rechtenehmern bei der Übernahme und elektronischen Verbreitung von Veranstaltungen statt. Das sind alle Arten von Konzerten, AuffĂŒhrungen, Sportereignissen usw. So haben z. B. die FIFA zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und die UEFA zur Fußball-Europameisterschaft 2008 Lizenzen zur Übertragung der Spiele auf GroßbildleinwĂ€nde fĂŒr das „Public Viewing“ vergeben. GrundsĂ€tzlich waren diese Lizenzen bei nichtkommerzieller Ausrichtung kostenlos. Kostenpflichtig wurden die Lizenzen, sobald ein kommerzieller Sponsor beteiligt war. Der hĂ€ufig verwendete Terminus „LizenzgebĂŒhr“ ist hier falsch, weil es sich in der Regel um nichtstaatliche Vertragspartner gehandelt hat. Es handelt sich um einen Kauf von Rechten.

[Bearbeiten] Ausschließliche und nicht-ausschließliche (sog. einfache) Nutzungsrechte (Lizenzen)

Der Begriff der Lizenz wird im Gesetz nicht ĂŒberall verwendet. Das Urheberrecht gebraucht z. B. den Begriff des Nutzungsrechts, ohne dass damit etwas anderes gemeint wĂ€re. Die Lizenz lĂ€sst sich auf mehrerlei Weise vergeben. Sie kann zunĂ€chst einmal als nicht-ausschließliche (sog. einfache) Lizenz vergeben werden. Ein solches Lizenzrecht erlaubt dem Lizenznehmer (i. d. R. im Wege eines positiven Rechts) den Gebrauch des Schutzrechts. Er kann beispielsweise ein Erzeugnis herstellen, das Gegenstand eines Patents ist, sofern der Lizenzvertrag dies zulĂ€sst. Als ausschließliche Lizenz wird ein Nutzungsrecht bezeichnet, das dem Lizenznehmer fĂŒr ein bestimmtes Gebiet oder fĂŒr eine bestimmte Gebrauchsart etc. den ausschließlichen Zugriff gestattet. Abwandlungen wie die Allein- oder Betriebslizenz, die das Gebrauchsrecht an einen einzigen Lizenznehmer oder sein Unternehmen binden, sind keine eigenstĂ€ndigen Lizenztypen.

Eine ĂŒber alle Schutzgesetze hinweg höchst streitige Frage, ist die nach der „Dinglichkeit“ der Lizenz. So wird im Patentrecht angenommen, dass die ausschließliche Lizenz „dingliche“ Wirkung habe. Auch z. B. im Urheber-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht wird eine solche Wirkung der ausschließlichen Lizenz proklamiert. Die Wirkung der einfachen Lizenz wird dagegen ĂŒber die einzelnen Schutzgesetze differenziert bewertet. Dabei ist der Begriff der „Dinglichkeit“ dem Sachenrecht entnommen und zumindest insofern ungenau, als er dort nur dann Verwendung findet, wenn das Bezugsobjekt des Rechts eine Sache i.S.d. § 90 BGB ist. Dieser Streit erstreckt sich im Übrigen auch auf andere Rechtsgebiete. So wird ĂŒberlegt, ob der ausschließliche Lizenznehmer Drittwiderspruchsberechtigter i.S.d. § 771 ZPO, bzw. Aussonderungsberechtigter i.S.d. § 47 InsO ist. Daran schließen sich Fragen an, ob eine ausschließliche Lizenz als eigenstĂ€ndiges Recht frei ĂŒbertragbar ist. Im Urheberrecht kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers ĂŒbertragen werden (§ 34 Abs. 1 UrhG). Wenn der Urheber seine ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten ĂŒbertrĂ€gt und fĂŒr sich kein Nutzungsrecht vorbehĂ€lt, ist der Lizenznehmer u. U. berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen – einschließlich des Urhebers selbst – zu nutzen. Weiterhin wĂ€re der Lizenznehmer zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechten berechtigt, wobei es der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 31 Abs. 3 UrhG).

Nach der ZweckĂŒbertragungslehre, sind im Zweifel nur die Rechte zum Gebrauch ĂŒberlassen, die fĂŒr die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks notwendig sind. Das Prinzip entstammt dem Urheberrecht.

[Bearbeiten] Gesetzliche Lizenz

Gesetzliche Lizenzen schrĂ€nken das Recht des Lizenzgebers zur BeschrĂ€nkung der Nutzung des Werks von Gesetzes wegen ein. Der Lizenzgeber kann sich damit nicht gegen eine gesetzesgemĂ€ĂŸe Nutzung zur Wehr setzen.

Ein Beispiel hierfĂŒr stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewĂ€hrten Lizenz nach § 53 UrhG zur Anfertigung von VervielfĂ€ltigungen zu privatem und sonstigem eigenen Gebrauch. Die Privatkopie ist nicht kostenlos, sondern wird durch Urheberrechtsabgaben abgegolten, die ĂŒber Verwertungsgesellschaften wie die GEMA eingezogen und an die Lizenzgeber ausgeschĂŒttet werden.

Die BegrĂŒndung fĂŒr das Recht zur Privatkopie und die kollektive Verwertung ĂŒber Verwertungsgesellschaften ergibt sich in erster Linie aus der Unmöglichkeit fĂŒr den Urheber, seine Rechte im Privatbereich durchzusetzen.

[Bearbeiten] LizenzvertrÀge

Ein Lizenzvertrag ist ein im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht eigens geregelter Vertragstyp. Er wird deshalb auch als Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis) klassifiziert. Durch den Vertrag erteilt der Inhaber eines geschĂŒtzten Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht.

Lizenzen werden vor allem fĂŒr die Nutzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Know-how oder Software erteilt.

Durch LizenzvertrĂ€ge können einfache oder exklusive (= ausschließliche) Rechte eingerĂ€umt werden. Kernpunkte eines Lizenzvertrags sind die Beschreibung des Lizenzgegenstands, die Festlegung des zur Nutzung freigegebenen Marktsegments bzw. der Marktregion, die Laufzeit, das Entgelt und gegebenenfalls auch Vertragsstrafen. Das Entgelt wird hĂ€ufig in Form eines Down payments am Anfang und einer laufenden GebĂŒhr in AbhĂ€ngigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg bzw. Nutzen geregelt.

Ein Beispiel sind Lizenzbauten beim Auto- und Flugzeugbau. Dabei werden dem Lizenznehmer Kopien der KonstruktionsplĂ€ne ĂŒberlassen und der Lizenzgeber hilft oft dem Lizenznehmer bei der Produktionsaufnahme.

Im Verlagsbereich regeln LizenzvertrĂ€ge die Nutzung von Urheberrechten. Solche LizenzvertrĂ€ge werden ĂŒblicherweise zwischen dem selbstĂ€ndigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Verlagen (z. B. fĂŒr Übersetzungsversionen) geschlossen.

Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingerĂ€umt werden, ist eher unĂŒblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten.

Die Lizenzen von freier Software und lizenzpflichtiger Software haben gemeinsam, dass sie im Sinne des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) darstellen. AGB mĂŒssen zur Erlangung von Rechtskraft wirksam in den Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber aufgenommen werden, sofern es sich nicht um individuell hergestellte Software handelt.

Dem Lizenzvertrag Àhnlich ist der Franchisevertrag, basiert aber auf anderen rechtlichen Grundlagen.

Der Urheber kann auch mehrere Lizenzen zur Auswahl anbieten. Man spricht dann von einer Mehrfachlizenzierung, siehe Duales Lizenzsystem.

[Bearbeiten] Softwarelizenzen

FĂŒr das bloße AusfĂŒhren eines Programms oder das Anhören von Musik im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt. Eine urheberrechtliche Lizenz, also eine urheberrechtliche Nutzungs-/Verwertungserlaubnis, ist bei urheberrechtlich geschĂŒtzten Computerprogrammen nur erforderlich, wenn eine urheberrechtlich relevante Nutzungs-/Verwertungshandlung erfolgt, die nicht bereits durch die in § 69d Abs.1 UrhG verankerte gesetzliche Lizenz erfasst ist. Vor allem aus dem Lager der großen Softwarehersteller wird dies regelmĂ€ĂŸig negiert/in Abrede gestellt und hierzu auch gerne versucht, bereits den Lauf eines Computerprogramms als urheberrechtliche Verwertungshandlung erscheinen zu lassen. Ignoriert wird hierbei aber, dass nicht jeder technischer Kopiervorgang, wie er definitiv beim Lauf eines Computerprogramms innerhalb eines Computers vieltausendfach erfolgt, auch eine urheberrechtliche VervielfĂ€ltigung iSd § 16 UrhG darstellt. Dies schon grundsĂ€tzlich deswegen nicht, weil ein rein computerinterner Kopiervorgang nicht zu einem weiteren (zusĂ€tzlichen) Werkexemplar fĂŒhrt, das eine zusĂ€tzliche Werknutzung ermöglichen wĂŒrde – wie es etwa beim Herstellen einer Kopie der Programm-CD/DVD oder bei dem Installieren der Software auf einem anderen/weiteren Computer der Fall ist – sondern nichts daran Ă€ndert, dass der Computer von außen betrachtet nur ein einziges VervielfĂ€ltigungsexemplar der darauf installierten Software darstellt[1]. Daraus folgt aber auch, dass etwa der Lauf einer von einem zentralen Server oder einem WAN (ASP) bezogenen/gestarteten Software insofern anders bewertet werden muss, soweit die jeweils vervielfĂ€ltigten Programmteile Werkcharakter besitzen.

Ein weiterer Fall ist der, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschĂŒtzt ist. In diesem Fall ist fĂŒr keinerlei Nutzungsart eine Lizenz vonnöten. Ein Werk ist dann urheberrechtlich nicht geschĂŒtzt („gemeinfrei“, „in der Public Domain“), wenn es nicht schutzfĂ€hig oder seine Schutzdauer abgelaufen ist. In einigen Rechtssystemen können Urheber auch per WillenserklĂ€rung den urheberrechtlichen Schutz aufheben. Nach deutschem Recht ist dies zwar nicht möglich; eine derartige WillenserklĂ€rung wird aber in der Rechtsprechung als entsprechend weitreichende Lizenzierung interpretiert.

[Bearbeiten] Freie Software und Open Source

Bei freier und Open-Source-Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingerĂ€umt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird ĂŒblicherweise dadurch signalisiert, dass er die durch die freie Lizenz gewĂ€hrten Rechte wahrnimmt, die ĂŒber allgemein gewĂ€hrte Rechte, wie das Recht auf Zitat, hinausgehen. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Do what the fuck you want to.“ – ein wenig formlos, doch juristisch gĂŒltig. Nach Ansicht des GNU-Projektes ist jedoch bei solchen Lizenzen problematisch, dass verĂ€nderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.

Die GNU General Public License versucht daher, die Freiheiten fĂŒr den Nutzer zu bewahren und verlangt eine „Gegenleistung“ fĂŒr die eingerĂ€umten Rechte:

  1. Dass das Programm nicht allein in seiner in Maschinensprache ĂŒbersetzten Form, auch Binary genannt, sondern nur zusammen mit einer fĂŒr Menschen verstĂ€ndlichen Version, dem Quellcode weitergegeben wird.
  2. Dass verĂ€nderte Versionen nur dann verbreitet werden dĂŒrfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hĂ€lt, verliert seine Rechte wieder.

Diese Verfahrensweise wird Copyleft genannt.

Problematisch beim Copyleft in dieser Form ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen möglicherweise miteinander inkompatibel sein können. Das heißt, es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Insbesondere die GPL ist inkompatibel zu vielen anderen Softwarelizenzen, da sie ein starkes Copyleft besitzt. Auch fĂŒr andere freie Inhalte, wie zum Beispiel Literatur (GFDL) und freie Musik (GPL-SFA) lauert hier die Gefahr der InkompatibilitĂ€t. Die Creative-Commons-Lizenzen versuchen diesem Problem entgegenzuwirken.

Siehe auch: Open Content, Open Music, Open-Source-Lizenz

[Bearbeiten] EULA

→ Hauptartikel: Endbenutzer-Lizenzvertrag

WĂ€hrend der Installation proprietĂ€rer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre hĂ€ufig VertrĂ€ge (Endbenutzer-Lizenzvertrag, engl.: End User License Agreement (EULA)) angezeigt, die der Benutzer bestĂ€tigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können. Diese „VertrĂ€ge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nur eingeschrĂ€nkt gĂŒltig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei GrĂŒnden:

  1. Die EULAs erlauben ĂŒblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt ist, zum Beispiel das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der „Lizenznehmer“ irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsĂ€tzlichen Aufbau eines Vertrages.
  2. Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Annahme gleichgesetzt werden (man sagt: Das Anklicken hat aus Sicht eines objektiven Dritten an Stelle des Herstellers der Software keinen ErklĂ€rungsinhalt, weil man eben nicht davon ausgehen kann, jemand wolle einen Vertrag abschließen, damit ihm erlaubt wird, was er ohnehin schon darf). Aus diesem Grund verbreitet sich zunehmend die Praxis, den Button erst freizuschalten, wenn das Textfeld, in dem das EULA enthalten ist, ganz durchgelesen wurde, also der Ausschnitt bis ganz nach unten verschoben wurde. Aber auch dies löst das Problem nicht, da der Ausschnitt auch verschoben werden kann, ohne den Inhalt zu lesen.

[Bearbeiten] Staatlich erteilte Sonderrechte

Lizenzen dienen dem Staat zur Regulierung von bestimmten Bereichen. Diese Bereiche sind entweder gesellschaftlich sensibel (zum Beispiel GlĂŒcksspiel, Arbeitsvermittlung, Medien), oder es bedarf einer ĂŒbergeordneten technischen Koordination. Oft ist es auch eine Kombination aus beiden GrĂŒnden, da die Legitimation einer technischen Koordination vom Staat als Gelegenheit genutzt wird, einen Bereich politisch zu kontrollieren (vgl. etwa die Notwendigkeit der Koordination der Sendefrequenzen von Radioprogrammen und politische Bestrebungen, auf Radioprogramme – etwa ĂŒber die Auswahl des Betreibers – Einfluss zu nehmen). An die Vergabe von Lizenzen knĂŒpft der Staat in der Regel die Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen wie zum Beispiel technische Standards, eine gewisse Transparenz, qualitative und quantitative Mindest- oder HöchstumfĂ€nge einer GeschĂ€ftstĂ€tigkeit, aber auch die Entrichtung einer GebĂŒhr fĂŒr die Lizenznutzung. HĂ€lt sich der Lizenzinhaber nicht an diese Bedingungen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden kontrolliert wird, droht ihm der Lizenzentzug.

Die EinschĂ€tzung, welche gesellschaftlichen Bereiche sensibel sind, Ă€ndert sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Tendenz zur ZurĂŒckdrĂ€ngung staatlichen Einflusses und die weltweite wirtschaftliche Liberalisierung seit den 1980er Jahren hat auch Einfluss auf die Erteilung staatlicher Sonderrechte: Lizenzbedingungen werden gelockert, die zahlenmĂ€ĂŸige BeschrĂ€nkungen von Lizenzen werden aufgestockt oder ganz aufgehoben, es werden RechtsansprĂŒche fĂŒr den Erwerb staatlicher Lizenzen eingerĂ€umt oder die Notwendigkeit zum Erwerb einer staatlichen Lizenz wird gar gĂ€nzlich aufgehoben.

Lizenzen dienen auch zum Schutz staatlicher Monopole (zum Beispiel Tabakmonopol, Postmonopol).

Der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen der EuropĂ€ischen Union und DrittlĂ€ndern unterliegt, je nach Produkt, ebenfalls der Lizenzpflicht[2][3]. Diese werden von den fĂŒr die DurchfĂŒhrung zustĂ€ndigen Marktordnungsstellen der EU-Mitgliedsstaaten erteilt. Sie sind nicht identisch mit Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen.

[Bearbeiten] Medienlizenzen

Staatliche Sonderrechte beherrschen insbesondere den Medienbereich. WĂ€hrend Zeitungslizenzen heute nicht mehr verlangt werden, ist fĂŒr die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen noch immer eine Lizenz notwendig. WĂ€hrend der Grund fĂŒr das Verlangen von Presselizenzen in der besseren Kontrollierbarkeit dieser Medien lag, liegt ein wesentlicher Grund fĂŒr das Verlangen von Radio- und Fernsehlizenzen (Rundfunklizenzen) in den knappen Ressourcen: Die begrenzte Anzahl von Frequenzen lĂ€sst sich nur an eine begrenzte Anzahl von Programmveranstaltern vergeben.

[Bearbeiten] Rundfunklizenz

Privatwirtschaftliche Betreiber von Rundfunkanstalten (Radio und Fernsehen) benötigen in Deutschland nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrags eine Zulassung (Lizenz), die von den Landesmedienanstalten vergeben wird. Nach § 25 haben die Sender dabei „inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen“. Dies heißt, alle „bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen KrĂ€fte und Gruppen mĂŒssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berĂŒcksichtigen“. Dies gilt nicht bei Spartenprogrammen.

Bei der Lizenzvergabe wird dabei auf die Meinungsmacht geachtet, die ein Sender erreicht. Nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages dĂŒrfen Fernsehunternehmen mit allen ihren Sendern bzw. Programmen nicht mehr als 30 Prozent Zuschaueranteil erreichen. Ab dieser Quote dĂŒrfen keine weiteren Lizenzen vergeben werden.

Die Genehmigung der Radio- und Fernsehsender durch die Landesmedienanstalten ist davon abhÀngig, ob Sendefrequenzen frei sind. Die freien Frequenzen werden ausgeschrieben.

Die Kriterien fĂŒr eine rundfunkrechtliche Zulassung werden unterteilt in persönliche und sachliche Voraussetzungen: Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört etwa in Niedersachsen, dass der Veranstalter nicht von einer politischen Partei abhĂ€ngig ist oder interessierte Privatperson nicht als Volksvertreter einem Landtag oder Bundestag angehören. In vielen Landesmediengesetzen ist festgelegt, dass eine Lizenzvergabe ausgeschlossen ist, wenn an einem Bewerber eine politische Partei auch nur eine mittelbare Beteiligung verfĂŒgt. CDU-gefĂŒhrte Landesregierungen wollen damit ausschließen, dass sich jene Zeitungsverlage an Radiosendern beteiligen, an denen die SPD eine Minderheitsbeteiligung hat (siehe SPD-Zeitungsbesitz). Als sachliche Anforderung an einen Lizenzbewerber gilt, dass er wirtschaftlich und organisatorisch als in der Lage beurteilt wird, das den Antragsunterlagen entsprechende Programm auch durchzufĂŒhren.

Haben sich, was die Regel ist, mehrere Bewerber beworben, trifft etwa die NiedersĂ€chsische Landesmedienanstalt (NLM) eine Auswahl danach, welcher der Bewerber „wahrscheinlich die grĂ¶ĂŸte Meinungsvielfalt im Programm bieten wird“ (vgl. Homepage NLM[4]). Entscheidend ist zudem, in welchem Umfang im Programm Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung angeboten werden sollen, inwieweit eine Berichterstattung aus dem lizenzvergebenden Bundesland erfolgt sowie in welchem Ausmaß das Programm in diesem Bundesland produziert wird.

Die Lizenz kann in Niedersachsen etwa entzogen werden, wenn das Programm gegen die MenschenwĂŒrde, „die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer“, „die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale VerstĂ€ndigung“ sowie Frieden, soziale Gerechtigkeit, die Integration auslĂ€ndischer Einwohner und Minderheiten verstĂ¶ĂŸt (§13 Abs. 3 und §14 NiedersĂ€chsisches Mediengesetz). Andere BundeslĂ€nder haben Ă€hnliche Vorschriften.

[Bearbeiten] Zeitungslizenz/Lizenzzeitung

Von den gut vier Jahrhunderten, die seit Erscheinen der ersten Zeitung 1605 in Straßburg vergangen sind, waren lediglich ein kurzer Wimpernschlag wĂ€hrend der 1848er Revolution, 15 Jahre in der Weimarer Republik sowie die Zeit nach 1949 (bzw. 1989 in Ostdeutschland) durch eine mehr oder weniger vollstĂ€ndige Pressefreiheit geprĂ€gt. In allen anderen ZeitrĂ€umen wurden nicht nur auf unterschiedliche Weisen die Inhalte zensiert, sondern durch Kautionsverpflichtungen, KonzessionszwĂ€nge, GewĂ€hrung von Gewerbeprivilegien oder durch besondere „Stempelsteuern“ die Verlagsgewerbefreiheit beschrĂ€nkt. Zu diesen BeschrĂ€nkungen gehörte auch die Verpflichtung, vor der Herausgabe einer Zeitung eine staatliche Lizenz (in frĂŒheren Jahrhunderten „Privileg“) zu erwerben.

Eine Lizenzzeitung ist in diesem Sinne eine Zeitung, die ĂŒber die in Deutschland nach 1945 bis 1949 notwendige Erscheinungsgenehmigung der MilitĂ€rregierung verfĂŒgte. Ohne diese Lizenz durfte bis zum Erlass der Generallizenz/Pressefreiheit keine Zeitung erscheinen. FĂŒr ostdeutsche Zeitungsverlage war diese staatliche Genehmigung bis zur Wende 1989 Voraussetzung fĂŒr die Herausgabe einer Zeitung.

Indem die Herausgabe einer Zeitung von einer speziellen Lizenz abhĂ€ngig gemacht wird, bekommt die staatliche Herrschaft die Kontrolle ĂŒber den Personenkreis (Verleger), der Zeitungen herausgeben darf. Unliebsame Personen können ausgeschlossen werden. Zudem bleibt die Zahl der unterschiedlichen Zeitungen begrenzbar. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Lizenz entzogen werden, was Möglichkeiten auch einer inhaltlichen Kontrolle bedeutet.

[Bearbeiten] Lizenzen in der Verlagsbranche

In der Verlagsbranche spielt der Lizenzhandel eine wichtige Rolle. Lizenzen betreffen den Außenhandel eines Verlages. In einem Verlag ist in der Regel die Rechtsabteilung fĂŒr Lizenzen zustĂ€ndig, dort wird ein Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber (z. B. der Urheber) und einem Lizenznehmer abgeschlossen. Im Normalfall beschrĂ€nkt sich eine Lizenz auf eine gewisse Anzahl von Exemplaren. Meist beschĂ€ftigen sich damit Literaturagenten auf Buchmessen, wo Statistiken und auch einhergehende Übersetzungen interkulturelle Indikatoren sind. So standen bei den LizenzverkĂ€ufen 1997 bis 2004 Chinesisch oder Koreanisch an der Spitze; 2005 ĂŒberholt von Polen (8,1 % aller Lizenzen) und 7,4 % ins Tschechische. Deutsche Kinder- und JugendbĂŒcher sind 24 % aller LizenzverkĂ€ufe, große Nachfrage gibt es auch nach Ratgebern und BĂŒchern zur Lebenshilfe (22 Prozent)[5].

[Bearbeiten] Mobilfunk

Mobilfunkgesellschaften mĂŒssen Mobilfunk-Lizenzen erwerben. Als Beispiel dafĂŒr dient die Versteigerung der UMTS-Lizenzen zum Betreiben des Netzes auf bestimmten Frequenzen, welche in Deutschland zweistellige MilliardenbetrĂ€ge hervorbrachte.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Sebastian WĂŒndisch, Stephan Bauer: Patent-Cross-LizenzvertrĂ€ge – Terra incognita? In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil Bd. 59, Heft 8-9 (2010), ISSN 0435-8600 S. 641–649

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. ↑ König, Das Computerprogramm im Recht, Köln 1991
  2. ↑ Informationen der Bundesanstalt fĂŒr Landwirtschaft und ErnĂ€hrung zu Ein- und Ausfuhrlizenzen
  3. ↑ Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008
  4. ↑ NLM
  5. ↑ Börsenblatt Online, 22. Mai 2006

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Lizenz â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Satellitentechnik, LNB, Digitalreciver  EDV Dienstleister, VPN  Free Counter, Besucherstatistik  Russisches Portal in Deutschland  Werbung im Internet  Onlineshop  PHP Sicherheit  Donaueschingen  

 

 

 

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