Akademischer Grad
Akademische Grade sind ein System von Abschlussbezeichnungen, die von Hochschulen aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit HochschulprĂŒfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen.
Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsĂ€chliche Studiendauer erheblich abweichen kann. FĂŒr weitere Details siehe auch Studium.
[Bearbeiten] Bologna-Prozess in Europa
In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der MobilitĂ€t der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der HochschulabschlĂŒsse in einem System von drei Zyklen angestrebt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europĂ€ischen LĂ€ndern mit einem traditionellen Zwei-Zyklus-System (z.B. Diplom und Doktor) ist daher seit Jahren eine Umstellung im Gang. Viele StudiengĂ€nge haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, wĂ€hrend einige StudiengĂ€nge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umstellen werden.
[Bearbeiten] LĂ€nderspezifisches
[Bearbeiten] Deutschland
Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad, bzw. Studienabschluss benannt (z. B. âMagisterstudiengangâ), und fĂŒr verschiedene StudienfĂ€cher kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.
[Bearbeiten] Arten akademischer Grade
Das Hochschulrahmengesetz sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. FĂŒr UniversitĂ€ten kann das Landesrecht auĂerdem einen Magistergrad vorsehen, sowie die Möglichkeit, âauf Grund einer Vereinbarung mit einer auslĂ€ndischen Hochschule andere als die ⊠[vorstehenden] Grade [zu] verleihenâ.[1] Die Hochschulgesetze einiger BundeslĂ€nder sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: âIm ĂŒbrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.â So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.
In § 19 HRG wurde auĂerdem die Einrichtung von StudiengĂ€ngen ermöglicht, âdie zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad fĂŒhrenâ. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen MagisterabschlĂŒssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der âalteâ Magister als Ăquivalent zum âneuenâ Master/Magister angesehen werden.
Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind:
- der Bachelor, der an Hochschulen verliehen wird,
- Die möglichen Bezeichnungen wurden auf die folgenden AbschlĂŒsse vereinheitlicht.[2]
- AbkĂŒrzungen: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL.B. (Bachelor of Laws), B.F.A. (Bachelor of Fine Arts), B.Mus. (Bachelor of Music), B.Ed. (Bachelor of Education)
- Dauer: 3 Jahre (seltener auch 3,5 und 4 Jahre)
- der Bakkalaureus,
- AbkĂŒrzung: B. oder bacc., z. B. B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris)
- der Magister,
- AbkĂŒrzung: M. oder Mag. (frĂŒher auch Mr.), z. B. M. A. (Magister Artium, Magister der KĂŒnste). Die AbkĂŒrzung M. A. sollte nicht mit der ebenso lautenden AbkĂŒrzung fĂŒr den akademischen Grad des Master of Arts verwechselt werden, wie er in MasterstudiengĂ€ngen vergeben wird.
- das Diplom, das an Hochschulen verliehen wird,
- Duale Hochschule: Dauer 3 Jahre, Abschluss: Diplom (DH) (nur durch Nachgraduierung),
- Fachhochschule: Dauer 4 Jahre, Abschluss: Diplom (FH),
- UniversitÀt: Dauer 4 bis 5 Jahre, Abschluss: Diplom, in Bayern auch Diplom (univ.),
- Gesamthochschule[3]: Dauer 4,5 + 1 Jahr, bzw. 3,5 + 1,5 Jahre, AbschlĂŒsse: Diplom I und II
- Beispiele: Dipl.-Ing. (Diplom-Ingenieur/in), Dipl.-Hdl. (Diplom-Handelslehrer/in)
- der Master,
- Dauer: Vorhergehender Abschluss (Bachelor oder Magister/Diplom) plus 1 bis 2 Jahre
- AbschlĂŒsse fĂŒr konsekutive StudiengĂ€nge: M.A. (Master of Arts), M.Sc. (Master of Science), M.Eng. (Master of Engineering), LL.M. (Master of Laws), M.F.A. (Master of Fine Arts), M.Mus. (Master of Music), M.Ed. (Master of Education)
- AbschlĂŒsse fĂŒr nicht-konsekutive und weiterbildende StudiengĂ€nge: z. B. MBA (Master of Business Administration)
- das Lizenziat,
- AbkĂŒrzung: lic., z. B. lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
- Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
- der MeisterschĂŒler (an Kunsthochschulen),
- Dauer: Master, Diplom oder Magister plus 1 bis 2 Jahre
- der Doktor,
- AbkĂŒrzungen Dr., z. B. Dr. rer. nat. (Doktor der Naturwissenschaften), Dr. phil. (Doktor der Geisteswissenschaften), Dr. iur. (oder jur.) (Doktor der Rechtswissenschaft), Dr. rer. oec. (Doktor der Wirtschaftswissenschaft), Dr. rer. pol. (Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Dr. med. (Doktor der Medizin), Dr.-Ing. (Doktor der Ingenieurwissenschaften), Dr. rer. mont. (Doktor der Bergbauwissenschaften)
- Dauer der Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss â 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH) â meist weitere 2 bis 5 Jahre. Eine Sondersituation ist jedoch in einigen FĂ€chern wie Humanmedizin und Zahnmedizin gegeben, weil die Promotion als Hochschulexamen unabhĂ€ngig vom Staatsexamen ist. Hier kann die Promotionszeit unter UmstĂ€nden nur wenige Monate betragen, da der Umfang und der wissenschaftliche Gehalt der Dissertationen hier meist geringer als in anderen Fachrichtungen ist. In einigen FĂ€llen dauert die Promotion aber auch in der Medizin und der Zahnmedizin mehrere Jahre und erfĂŒllt hohe wissenschaftliche AnsprĂŒche. Mediziner und Zahnmediziner können ihre Promotion bereits wĂ€hrend des Studiums beginnen und dadurch hĂ€ufig den akademischen Grad des Dr. med., bzw. Dr. med. dent. schon kurz nach Beendigung des Studiums verliehen bekommen. Einige Absolventen der Medizin und der Zahnmedizin verzichten aber aus zeitlichen GrĂŒnden und wegen der mangelnden Aussagekraft des so erlangten Grades heutzutage auf die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Arbeit im Sinne einer Promotion zu verfassen, und tragen nur die Berufsbezeichnung âArztâ bzw. âZahnarztâ. In der Folge des in den allermeisten FĂ€llen erheblich zu geringen akademischen Niveaus medizinischer Dissertationen erkennt der European Research Council (ERC) den deutschen âDr. med.â nicht als Ph.D.-Ăquivalent an[4].
Siehe auch: Liste akademischer Grade (Deutschland)
[Bearbeiten] Rechtliche Abgrenzungen
[Bearbeiten] Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:
- Die AbschlĂŒsse staatlicher Berufsakademien sind staatliche Abschlussbezeichnungen, da es sich nicht um Hochschulen handelt und somit auch keine akademischen Grade vergeben werden dĂŒrfen. Dies gilt sowohl fĂŒr die Diplom-(BA)- als auch fĂŒr die BachelorabschlĂŒsse der Berufsakademien.[5] Die Duale Hochschule Baden-WĂŒrttemberg als Nachfolgeeinrichtung der baden-wĂŒrttembergischen Berufsakademien vergibt akademische Grade; die vorher an den Berufsakademien erworbenen AbschlĂŒsse sind aber weiterhin keine akademischen Grade. Eine Nachgraduierung zum âDiplom (DH)â ist möglich.
- Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, VeterinĂ€rmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-StudiengĂ€ngen absolviert wird, ist eine PrĂŒfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Abschluss kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen LĂ€ndern mit dem Staatsexamen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal sind zusĂ€tzliche PrĂŒfungsleistungen nötig. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Voraussetzung fĂŒr das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.
- Professor ist eine Amtsbezeichnung, darf aber in den meisten BundeslĂ€ndern als akademische WĂŒrde (d. h. auch ohne den Zusatz em. fĂŒr Emeritus oder a. D.) nach Versetzung in den Ruhestand weitergefĂŒhrt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur öffentlichen Benennung als Professor, es muss erst eine formelle Ernennung oder die auĂerordentliche Verleihung der Bezeichnung âProfessorâ erfolgen.
- Neben diesen "Professoren" gibt es im Beamtenrecht noch die Amtsbezeichnung âDirektor und Professorâ fĂŒr Beamte, denen in nichthochschulischen, aber wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen ĂŒberwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Ăber die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinausreichende akademische Anforderungen bestehen fĂŒr diese âDirektoren und Professorenâ nicht, insbesondere besteht kein Promotionszwang.
- Sogenannte âStudentische Gradeâ sind traditionelle, aber nicht offizielle Bezeichnungen, wie âstud.â oder âcand.â.
[Bearbeiten] Abgrenzung zu âTitelnâ
Die Amtsbezeichnung âProf.â (Professor) wird hĂ€ufig als âakademischer Titelâ und der âProfessorâ oft auch als âhöchster akademischer Gradâ bezeichnet oder verstanden, obwohl dafĂŒr keine rechtliche Grundlage besteht.[6][7] Die diversen Professorenbezeichnungen sind allesamt keine akademischen Grade[8].
Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es fĂŒr den Professor zusĂ€tzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heiĂt es: "FĂŒr Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz âauĂer Dienst (a. D.)â gefĂŒhrt werden; . . . ".
Ebenso werden akademische Grade umgangssprachlich als akademische Titel bezeichnet, was rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der LĂ€nder und die diesen unterliegenden PrĂŒfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.
GemÀà § 2 Abs. 1 des Gesetzes ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland nur durch den BundesprĂ€sidenten verliehen, was bei Amtsbezeichnungen und Graden nicht der Fall ist. Von dieser Definition kann gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, abgewichen werden. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder SanitĂ€tsrat staatlich verliehen.
GemÀà § 2 Abs. 2 sagt das Gesetz allerdings nichts ĂŒber akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.
[Bearbeiten] Nennungspflicht akademischer Grade
Wolfgang Zimmerling ist der Auffassung, dass im Dienst- oder AngestelltenverhĂ€ltnis auch dann keine Pflicht besteht, bei Vorgesetzten den Doktorgrad zu nennen, wenn dieser verlangt, mit dem vollen Namen angesprochen zu werden; es verletzt z. B. bei Beamten nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswĂŒrdigem Verhalten. Der Arbeitnehmer hat jedoch aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen akademischen Grad im GeschĂ€ftsverkehr nach auĂen korrekt verwendet.[9]
Die Eintragung von akademischen Graden beim Namen der Eltern in die Geburtsurkunde ist möglich, wie der Bundesgerichtshof 1962 entschieden hat, obwohl § 62 des Personenstandsgesetzes in der Fassung von 1957 sie nicht auflistet und es sich auch nicht schon aus der Regelung des Paragraphen ergibt, dass in der Urkunde der Name zu nennen ist â der akademische Grad ist in diesem Sinne kein Namensbestandteil.[10]
[Bearbeiten] FĂŒhrung akademischer Grade
Die FĂŒhrung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der LĂ€nder geregelt.
[Bearbeiten] Definition von FĂŒhrung
Unter âFĂŒhrungâ wird verstanden, dass der TrĂ€ger eines akademischen Grades sich selbst in der Ăffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschĂ€ftlichem Briefpapier, aber auch durch mĂŒndliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich nicht strafbar im Sinne unbefugter FĂŒhrung. Ebenfalls nicht unter âFĂŒhrungâ im rechtlichen Sinne fĂ€llt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines KĂŒnstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte). Bei Titulierung mit einem nicht verliehenen Grad durch andere besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur. So werden Doktoranden, die ihre PromotionsprĂŒfung bereits erfolgreich absolviert, aber ihre Ernennungsurkunde noch nicht erhalten haben, in der Regel von Kollegen bereits als Doktor angesprochen, dĂŒrfen sich selbst aber erst nach Erhalt der Urkunde so nennen.
[Bearbeiten] Form der FĂŒhrung
Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form gefĂŒhrt werden dĂŒrfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die PrĂŒfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der FĂŒhrung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen gefĂŒhrt wird, ist im Gegensatz zu Ăsterreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein ĂŒblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen gefĂŒhrt werden.
FĂŒr die FĂŒhrung auslĂ€ndischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der LĂ€nder zu entnehmen sind. AuslĂ€ndische Grade dĂŒrfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, z. B. Dr. med. (Univ. Isfahan), gefĂŒhrt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus LĂ€ndern der EuropĂ€ischen Union und des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraumes (zusĂ€tzlich Island, Norwegen, Liechtenstein) einschlieĂlich des Vatikan. Eine wörtliche Ăbersetzung des auslĂ€ndischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefĂŒgt werden.
[Bearbeiten] Strafbarkeit bei unbefugter FĂŒhrung
Anders als bei den meisten geschĂŒtzten Bezeichnungen, deren unrechtmĂ€Ăige FĂŒhrung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmĂ€Ăige FĂŒhrung eines deutschen oder auslĂ€ndischen akademischen Grades eine Straftat gemÀà § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.
Dies gilt auch fĂŒr die FĂŒhrung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln Ă€hnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenĂŒber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie âDiplom-Webmasterâ oder âDiplom-SekretĂ€rinâ. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als âDiplomâ titulierte Bescheinigungen ĂŒblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie âFernstudiumâ, âDiplomprĂŒfungâ, âauf universitĂ€rem Niveauâ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das KĂŒrzel âDipl.â vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese UnbekĂŒmmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen âDiplomâ bzw. âDipl.â implizieren, wenn sie neben dem Namen gefĂŒhrt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung fĂŒr Wissenschaft, Forschung und Kultur erklĂ€rt hierzu auf ihrer Homepage: âMit dem Begriff âDiplomâ, âMasterâ, âBachelorâ oder Ă€hnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten UniversitĂ€t, Hochschule oder Fachhochschule durch PrĂŒfung erworben wurde. [âŠ] âDiplomzeugnisseâ die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur FĂŒhrung des entsprechenden Titels.â[11][12] Das HinzufĂŒgen der AbkĂŒrzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschlieĂen.
Durch âTitelkaufâ erworbene Grade dĂŒrfen in keinem Fall gefĂŒhrt werden. Unternehmen und Institutionen, die akademische Grade ohne entsprechende akademische Leistung vergeben bzw. verkaufen, werden auch als âTitelmĂŒhlenâ bezeichnet.
[Bearbeiten] Eintragung in offizielle Dokumente
Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu LĂ€ndern wie Ăsterreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekĂŒrzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann. Im Berliner 'behelfsmĂ€Ăigen Personalausweis' bestand hingegen darauf kein Anspruch.[13]
Eine Pflicht zur FĂŒhrung eines akademischen Grades besteht fĂŒr den Inhaber in Deutschland nicht.
[Bearbeiten] Deutsche Demokratische Republik (DDR)
- In der DDR vollzog sich Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbĂŒndete östliche Ausland, die sich in der Ordnung zu den akademischen Graden niederschlug. Es wurden drei Stufen auch fĂŒr alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunĂ€chst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis gefĂŒhrt wurden und keinen akademischen Grad darstellten.
- Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit und deren erfolgreiche öffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der FakultĂ€t berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen UniversitĂ€tsstudiengĂ€ngen festgeschrieben. Dennoch fĂŒhrte dies besonders bei Ărzten zu einem Imageverlust in der Bevölkerung, weil man ja von einem Doktor behandelt werden wollte und von keinem Diplommediziner (Dipl.-Med.).
- Mit der Aspirantur bzw. nach der Hochschulreform 1968 mit einem dreijĂ€hrigem Forschungsstudium deren Ziel die Promotion A war, erwarb man den zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur BerufsausĂŒbung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewĂ€hrt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue HĂŒrde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benötigte man wie frĂŒher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer öffentlichen Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der FakultĂ€t seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nĂŒtzlich und ĂŒblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
- Die âalteâ Habilitation (z. B. Dr. med. habil.) wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (z. B. Dr. sc. med.) umgemĂŒnzt und entsprach so dem sowjetischen Vorbild. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegen, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und höherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer öffentlichen Sitzung vor FakultĂ€tsmitgliedern verteidigt haben.
- Akademische Grade ab Diplom waren in Ausweisen Bestandteil des Namens (Titel).
- Es war nach oben genannter Ordnung nur das FĂŒhren des jeweilig höchsten Titels erlaubt, also gab es in den 1980ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung ĂŒberhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhĂ€ngigen FachabschlĂŒssen (z. B. Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (z. B. Dr. h. c. Dr.) möglich.
- Zur unabhÀngigen Lehre an UniversitÀten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi durch die FakultÀt berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
- Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpĂ€dagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemĂŒhen konnte.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden im Allgemeinen die in der DDR erworbenen akademischen Grade an die westdeutschen Bezeichnungen angepasst (z.B.: Dr. sc. med. zum Dr. med. habil.). Die facultas docendi wurde abgeschafft. Die Diplomarbeiten der Medizinstudenten entfielen wieder, womit diese zeitlich frĂŒher mit einer Promotionsarbeit beginnen konnten.
[Bearbeiten] Ăsterreich
Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Ăsterreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europĂ€ischen Hochschulwesen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen traten 1999 mit der EinfĂŒhrung der zweigliedrigen Bakkalaureats- und Magisterstudien durch eine Novelle des UniversitĂ€ts-Studiengesetzes und 2006 durch die Umstellung auf die englischsprachigen Bezeichnungen Bachelor und Master im UniversitĂ€tsgesetz 2002 in Kraft. Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberĂŒhrt, die aufgrund von Bakkalaureats- und Magisterstudien verliehen Grade Bakk. und Mag. (nicht aber ein durch ein Diplomstudium erworbener Mag.) können aber auf Antrag auf den entsprechenden Bachelor- oder Master-Grad umgeschrieben werden.
[Bearbeiten] Arten akademischer Grade
Erster Zyklus
- Bakkalaureus/Bakkalaurea
- AbkĂŒrzung: Bakk. sowie ein die ungefĂ€hre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. fĂŒr Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen gefĂŒhrt, etwa: âRenate Mayer, Bakk. phil.â
- Bachelor
- AbkĂŒrzung: BâŠ, z. B. BSc (Bachelor of Science), BA (Bachelor of Arts).
- Der Grad Bachelor löst ab 2006 den Bakkalaureus ab, auĂer der geĂ€nderten Bezeichnung gibt es aber keinen Unterschied zwischen den Graden.
Zweiter Zyklus
- Magister/Magistra
- AbkĂŒrzung: Mag. sowie ein die ungefĂ€hre Richtung (die klassische FakultĂ€t) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. fĂŒr Magister philosophiae/Magister der Philosophie) bzw. der Zusatz (FH) falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiums erworben wurde.
- Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Ăsterreich verliehene akademische Grad sowohl fĂŒr die bisher ĂŒblichen Diplomstudien, als auch fĂŒr die ersten Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System.
- Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art., Mag. (FH)
- Master
- AbkĂŒrzung: MâŠ, z. B. MSc (Master of Science), MA (Master of Arts).
- Der Grad Master löst ab 2006 den Magister ab.
- Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
- AbkĂŒrzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise). Absolventen eines Fachhochschul-Diplomstudiums mĂŒssen den Zusatz â(FH)â fĂŒhren.
- Anmerkung: DI ist der in Ăsterreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen fĂŒr die bisher ĂŒblichen Diplomstudien, kann aber auch fĂŒr Masterstudien im dreistufigen Bologna-System verliehen werden.
Dritter Zyklus
- Doktor/Doktorin
- AbkĂŒrzung: Dr. sowie ein die ungefĂ€hre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. fĂŒr Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
- Beispiele: Dr. phil., Dr. rer. soc. oec.
- Ausnahmen: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)
- PhD
- Der PhD kann seit 2006 alternativ statt des traditionellen Doktorgrads vergeben werden.
Zwischen PhD und Doktor besteht kein Unterschied in der Wertigkeit. Ob der Titel Dr. vollstĂ€ndig durch den international ĂŒblichen PhD ersetzt werden wird, ist noch offen.
[Bearbeiten] Regelungen zu UniversitÀt und Fachhochschule
Die im Zuge des Bologna-Prozesses eingefĂŒhrten akademischen Grade Bachelor und Master werden nicht nach Hochschularten differenziert. Einen Zusatz (FH) fĂŒr AbschlĂŒsse einer Fachhochschule gibt es bei diesen Graden nicht. Dies gilt jedoch nicht fĂŒr die bisherigen FH-DiplomstudiengĂ€nge: DI (FH), Dipl.-Ing.(FH) und Mag. (FH) sind weiterhin mit dem Zusatz zu fĂŒhren.[14]
[Bearbeiten] FĂŒhrung akademischer Grade
Die FĂŒhrung akademischer Grade ist in Ăsterreich durch das UniversitĂ€tsgesetz 2002,[15] fĂŒr PrivatuniversitĂ€ten durch das UniversitĂ€tsakkreditierungsgesetz[16] und fĂŒr Fachhochschulen durch das Fachhochschulstudiengesetz[17] geregelt.
Das unberechtigte Verleihen, Vermitteln oder FĂŒhren von akademischen Graden wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.[18] Das neu eingefĂŒhrte System ist gesetzlich geregelt, nicht geschĂŒtzt ist aber das FĂŒhren von Buchstabenkombinationen hinter dem Namen: Neben den Akademischen Graden werden auch KĂŒrzel fĂŒr das Absolvieren diverser postgradualer LehrgĂ€nge vergeben, und auch von privaten Organisationen angeboten. Auch willkĂŒrliche Angabe von Kombinationen ist vorerst nicht untersagt.[19]
In den letzten Jahren sind fĂŒr die weiblichen Grade eigene AbkĂŒrzungsformen entstanden: Mag.a fĂŒr Magistra oder Dr.in fĂŒr Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschlieĂlich im universitĂ€ren Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlich vorgesehenen AbkĂŒrzungsform. Die ĂNORM A 1080 hĂ€lt fest, dass die bisherigen AbkĂŒrzungen geschlechtsneutral und daher fĂŒr beide Geschlechter identisch sind. [20]
[Bearbeiten] Akademische Grade als Namenszusatz
Akademische Grade sind kein Teil des Namens, sondern nach § 10 Abs. 2 PStG BeifĂŒgungen zum Namen. Sie können auf Wunsch in amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) eingetragen und mit dem Namen angegeben (âgefĂŒhrtâ) werden. Es besteht zwar keine Eintragungspflicht, jedoch ein Recht auf HinzufĂŒgung zum Namen und Eintragung. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind dann dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 UniversitĂ€tsgesetz). Dabei ist eine âaufsteigendeâ Reihenfolge ĂŒblich, also Mag. Dr. Hans MĂŒller und nicht Dr. Mag. Hans MĂŒller.[21] Um nachzustellende akademische Grade nicht fĂ€lschlicherweise als Teil des Familiennamens erscheinen zu lassen, empfiehlt das Bundesministerium fĂŒr Wissenschaft und Forschung, nachgestellte Titel vom Namen durch einen Beistrich abzusetzen.[21]
[Bearbeiten] Schweiz
An den Schweizer Hochschulen wurde seit 2001/2002 die Bologna-Deklaration umgesetzt und ein zweistufiges System mit zwei akademischen Graden vorgesehen:
- Bachelor (180 ECTS-Kreditpunkte oder drei Jahre Vollzeitstudium)
- Master (90â120 ECTS-Kreditpunkte oder weitere eineinhalb bis zwei Jahre Vollzeitstudium)
Zwingende Zulassungsvoraussetzung fĂŒr ein konsekutives Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Mit einem mindestens guten Notendurchschnitt kann an einer UniversitĂ€t ein Doktorat absolviert werden. Die Hochschulen verlangen gute Kenntnisse in den Unterrichtssprachen.
Im Bereich der Weiterbildung bieten die Schweizer UniversitĂ€ten und Hochschulen den Titel âMaster of Advanced Studies (MAS)â mit mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte oder einem Jahr Vollzeitstudium an. Auf Ebene der Wirtschaftswissenschaften wird der Titel âExecutive Master of Business Administrationâ (Executive MBA als Grad, EMBA als AbkĂŒrzung) vergeben. Das MAS-Konzept beinhaltet die Certificate of Advanced Studies (CAS) (Zertifikat auf Hochschulstufe) und die Diploma of Advanced Studies (DAS) (Diplom auf Hochschulstufe). Der MAS berechtigt nicht zur Dissertation.
Der MAS (EMBA und weitere) wird in Deutschland nicht als akademischer Hochschulgrad gewertet, sondern wird als âpostgraduales Studienangebot â einer auslĂ€ndischen Hochschule eingestuft. Der auslĂ€ndische Hochschulgrad kann gemÀà Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. April 2000 unter Angabe der verleihenden Hochschule gefĂŒhrt werden (siehe Punkt 1 des KMK-Beschlusses).
Da in der Schweiz die Bologna-Reform noch nicht vollstÀndig umgesetzt ist, verleihen die Hochschulen immer noch akademische Titel nach dem alten System. Danach erhalten die Studierenden nach vier bis sechs Jahren Vollzeitstudium das Lizentiat oder das Diplom. Erreichen sie gute Abschlussnoten, können sie eine Doktorarbeit an einer UniversitÀt schreiben.[22]
[Bearbeiten] Französischer Sprachraum
Frankreich
Aktuelle akademische Grade (siehe Décret du 8 avril 2002 relatif aux grades et titres universitaires et aux diplÎmes nationaux (französisch))
- nach französischem Recht gilt das Baccalauréat, das dem Abitur bzw. der Matura entspricht, als erster akademischer Grad
- Licence â Abitur + 3 Jahre
- Master â Abitur + 5 Jahre
- Docteur, Voraussetzung: Verfassen einer Doktorarbeit â Abitur + 8 Jahre
- DiplĂŽme
- Docteur habilité (Dr. habil.) mit Habilitation
FrĂŒhere akademische Grade
- DiplĂŽme d'Ă©tudes universitaires gĂ©nĂ©rales, DEUG â Abitur + 2 Jahre
- MaĂźtrise â Abitur + 4 Jahre
- DiplĂŽme d'Ă©tudes supĂ©rieures spĂ©cialisĂ©es, DESS â Abitur + 5 Jahre
- DiplĂŽme dâĂ©tudes approfondies DEA â Abitur + 5 Jahre
Belgien
- Candidat â Abitur/Matura + 2 Jahre
- Bachelier/GraduĂ© â Abitur + 3 Jahre
- IngĂ©nieur industriel (Ing.), Industrieingenieur â Abitur + 4 Jahre
- Master/LicenciĂ© â Abitur + 4 oder 5 Jahre
- IngĂ©nieur civil (Ir.), Zivilingenieur â Abitur + 5 Jahre
- Docteur â in der Regel Abitur + 8 Jahre (Doktorarbeit)
Kanada (Québec)
- Bachelier Ăšs arts/sciences (B.A./B.Sc.) â Abitur + 3 Jahre
- Bachelier Ăšs arts/sciences avec diplĂŽme Honours (B.A. hons./B.Sc. hons.) â Abitur + 4 (hĂ€ufiger) oder + 5 Jahre (seltener)
- MaĂźtre Ăšs arts/sciences (non thĂšse) (M.A./M.Sc.) â Abitur + 4 (Non-Thesis) oder + 5 Jahre ("Ein-Fach-"Thesis oder Coursework)
- MaĂźtre Ăšs arts/sciences (thĂšse scientifique) (M.A. Kurzname der Univ./M.Sc. Kurzname der Univ.) â Abitur + 7 (hĂ€ufiger) oder + 8 Jahre (seltener)
- Docteur
[Bearbeiten] Anglo-amerikanischer Raum
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Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren sehr stark zwischen LĂ€ndern, Hochschulen, und sogar den FakultĂ€ten derselben Hochschule; als ein âdurchgĂ€ngiges anglo-amerikanisches Bewertungs-Systemâ kann das Hochschulranking genannt werden.
Die Grundformen der hÀufigsten akademischen Grade sind im Sinne einer beruflichen "(Ein-)Fach"-Ausbildung an Colleges:
- Three-year Bachelor (College) (auch "Minors"genannt) â Studiumsberechtigung + 3 Jahre
- Four-year Bachelor (College) (auch "Majors" genannt; mit oder ohne "vocational" Thesis) â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Hono(u)rs Bachelor (high-value "vocational" Thesis mit sehr guter Note) â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Professional doctor â (3-yr) Bachelor + 2,5 bis 3,5 Jahre
- One-year Master (by coursework only oder mit "vocational" Thesis) â (3-yr) Bachelor + 1 Jahr
- (2-yr) Master (Non-Thesis/Thesis) â Bachelor + 2 Jahre
Im Sinne einer wissenschaftlichen Bildung an UniversitÀten (hÀufig mit umfassenden Zulassungsvoraussetzungen):
- Four-year Bachelor (Univ.) (auch "Majors" genannt; mit "high-value" Thesis) â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Hono(u)rs Bachelor (Univ.) (research-based Thesis mit sehr guter Note) â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Bachelor with Honours (Univ.) ("scientific" Bachelor mit Thesis auf "master-level") â Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre
- Master (Thesis) ("scientific" Master mit Thesis auf "Ph.D.-level") â Honours Bachelor oder Bachlor with Honours + 2 bis 3 Jahre
- Ph.D. â Bachelor with Honours (seltener) oder "scientific" Master (Thesis) (hĂ€ufiger) + 3 bis 5 Jahre
Abweichend vom europĂ€ischen Bologna-System richtet sich die Bedeutung von StudienabschlĂŒssen sehr stark nach dem Hochschulranking. Als hochkarĂ€tiger Grad gilt ein Abschluss an einer EliteuniversitĂ€t, die in aller Regel in den "Top-50" einer weltweiten University-Ranking-Liste aufscheint, oder eines EliteuniversitĂ€ts-Studienganges, der in den "Top-25" einer weltweiten Faculty- bzw. Subject-Ranking-Liste veröffentlicht ist - beispielsweise gelten laut dem Ranking von WorldÂŽs Best Universities die Harvard University in den USA und die McGill University in Kanada als weltweit fĂŒhrend in den Kategorien Wirtschaftswissenschaften bzw. Psychologie. Der akademische Grad einer EliteuniversitĂ€t wird traditionell mit dem Zusatz des jeweiligen Namens der UniversitĂ€t gefĂŒhrt, z.B. âB.A. (Harvard)â bzw. âM.A. (McGill) .
[Bearbeiten] Anerkennung und Gleichwertigkeit von europÀischen akademischen Graden in den USA und Kanada
Die QualitĂ€t der Lehre und der Professor-innen und somit die FĂ€higkeiten der Absolventen der einzelnen UniversitĂ€ten variieren sehr stark; die Wertigkeit eines akademischen Grades, einer Studienleistung, und damit eines "Credit Points", hĂ€ngen praktisch ausschlieĂlich vom Hochschulranking der gewĂ€hlten US-amerikanischen bzw. kanadischen UniversitĂ€t ab. Es kommt deshalb vor allem zwischen EliteuniversitĂ€ten und europĂ€ischen Hochschulen immer wieder zu Problemen, sowohl in der Vergleichbarkeit von AbschlĂŒssen als auch bei der Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung von europĂ€ischen Studienleistungen. Beispielsweise wird - bei der Frage der Zulassung zu Anschlussstudien oder des Einstiegs in einen Beruf - von den zustĂ€ndigen staatlichen Stellen in den USA und Kanada der ca. vier- bis fĂŒnfjĂ€hrige "sientific" Honours Bachelor einer EliteuniversitĂ€t als Ă€quivalent mit dem europĂ€ischen universitĂ€ren Diplom- bzw. Magister-Grad angesehen, und der ca. zwei- bis dreijĂ€hrige "scientific" Master (research-based Thesis) einer EliteuniversitĂ€t als gleichwertig mit dem traditionellen europĂ€ischen Doktor bzw. Bologna-Ph.D. Die folgende Bewertungs-Abbildung zeigt einige unterschiedliche akademische Grade in den USA und Kanada und stellt sie den allgemein als gleichwertig angesehenen europĂ€ischen Graden gegenĂŒber.
| Anerkennung von akademischen Graden im US-amerikanischen und kanadischen Hochschulraum | Gleichwertigkeit mit akademischen Graden in Europa |
|---|---|
| Three-year Bachelor (College) Three-year Bachelor (Univ.) (z.B. Minors) |
wenn 3-yr Bachelor (Univ.) â Bologna-Bachelor |
| Four-year Bachelor (College) Four-year Bachelor (Univ.) Hono(u)rs Bachelor (research-based Thesis) (z.B. Majors, Specialization) one-year Master ("by coursework") |
wenn 4-yr Bachelor (College) â Bologna-Bachelor, BA (Univ.)/Honours BA/1-yr MA â traditionelles Diplom (FH) bzw. Magister (FH) |
| Bachelor with Honours ("master-level" Thesis) (Top-ranked College) Bachelor with Honours ("master-level" Thesis) (University) Master (research-based Thesis) Master (Non-Thesis) (Top-ranked University) |
âtrad. UniversitĂ€ts-Diplom bzw. -Magister oder Bologna-Master |
| Master ("PhD-level" Thesis) (Top-ranked University) PhD ("high research-level" Thesis) (University) |
â trad. Doktor oder Bologna-Ph.D. |
| PhD ("very high research-level" Thesis) (Top-ranked University) | â Bologna-PhD plus Ăquivalent Habilitation bzw. UniversitĂ€tslehrbefĂ€higung |
Australien
In Australien werden folgende akademischen Grade und HochschulabschlĂŒsse vergeben:[23]
- Diploma - meist berufsqualifizierend, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden. Studiumsberechtigung + 1 Jahr
- Advanced Diploma - berufsqualifizierender Abschluss einer Hochschule, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden. Studiumsberechtigung + 2 Jahre
- Associate Degree - im Gegensatz zum Advanced Diploma eher theoretisch und allgemeinbildend ausgerichtet. Studiumsberechtigung + 2 Jahre
- Bachelor Degree â Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
- Bachelor Honours Degree - Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre/Bachelor + 1 bis 2 Jahre
- Graduate-entry Bachelor Degree - D er hauptsĂ€chlich in der Rechtswissenschaften, Medizin, SchulpĂ€dagogik und Architektur verliehen wird und fĂŒr eine spezielle Berufsausbildung qualifiziert. Voraussetzung: Bachelor +2, +3 oder +4 Jahre.
- Graduate Certificate - Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor + 1 Semester
- Graduate Diploma/Postgraduate Diploma - Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor Honours + 1 Jahr
- Master Degree - Bachelor +1 (course-based) oder +2 bis 3 Jahre (research-based).
- Doctoral Degree - Master +3 oder +4 Jahre.
Vereinigtes Königreich
Folgende Akademischen Grade und HochschulabschlĂŒsse werden im Vereinigten Königreich vergeben:[24]
- Foundation Degree â Studiumsberechtigung + 2 Jahre
- Bachelor Degree (auch Basic Bachelor genannt) â Studiumsberechtigung + 3 bis 4 Jahre, Bachelor of Medicine bis 6 Jahre.
- Honours Bachelor Degree (Studiendauer ĂŒbersteigt den Basic Bachelor um mindestens 1 Jahr und beinhaltet eine wissenschaftliche Diplomarbeit) â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Postgraduate Certificate - praktische Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor + 1 Jahr
- Postgraduate Diploma - praktische Spezialisierung in einem Studienfach. Honours Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
- Integrated Master Degree - Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Master Degree (course-based Master oder research-based Master, dessen Studiendauer den course-based Master um mindestens 1 Jahr ĂŒbersteigt und eine wissenschaftliche Thesis beinhaltet) - Bachelor + 1 Jahr (course-based Variante) oder Honours Bachelor + 2 bis 3 Jahre (research-based Variante).
- Doctoral Degree - Master + 2 bis 4 Jahre.
Vereinigte Staaten und Kanada
- Associate Degree â Studiumsberechtigung + 2 Jahre
- Three-year Bachelor (auch Minors genannt) â Studiumsberechtigung + 3 Jahre
- Four-year Bachelor (auch Majors/Specialization genannt, mit oder ohne "vocational" Thesis)â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Hono(u)rs Bachelor (research-based Thesis) â Studiumsberechtigung + 4 Jahre
- Bachelor with Honours (Thesis auf Master-Level) (Univ.) â Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre
- (1-2 yr) Master (Non-Thesis/"vocational" "Ein-Fach"-Thesis) â Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
- Master (reseach-based Thesis) â Studiumsberechtigung + 6 Jahre/Hono(u)rs Bachelor + 2 Jahre
- Master (Thesis auf PhD-Level) (EliteuniversitĂ€t) â Studiumsberechtigung + 6 bis 8 Jahre/Bachelor with Honours + 2 bis 3 Jahre
- Engineer's Degree - Besonderer Abschluss im Ingenieurwesen, der nach dem Master erreicht werden kann. Master + 1 bis 2 Jahre
- Doctor â Voraussetzung: Bachelor with Honours (seltener) oder Master ("research-based" Thesis) (hĂ€ufiger)
- Titel sind z. B PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre).
- Berufsdoktorat "doctor" - Die hauptsĂ€chlich in der Rechtswissenschaften als Juris Doctor (JD) in der Medizin als Medical Doctor (MD) verliehen werden und keine Promotion erfordern. Voraussetzung: Bachelor + 3 Jahre (hĂ€ufiger) oder + 4 Jahre (seltener). (Diese Berufsdoktorate dĂŒrfen in Deutschland nicht als "Dr." gefĂŒhrt werden)
In den USA und Kanada ist auch der nach zweijÀhrigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad, durch ein einjÀhriges Anschlussstudium kann der (three-year) Bachelor degree erworben werden. In vielen anderen LÀndern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt sondern eher als Hochschulreife oder Fachschulabschluss.
[Bearbeiten] Spanischer Sprachraum
- Diplomado (Diplom) â (Standard-graduate-Titel, Abitur/Matura + 3 Jahre)
- Licenciado (Lizenziat) â (Standard-graduate-Titel, Abitur + 4 oder + 5 Jahre)
- Ingeniero (Ingenieur) â (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
- Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) â (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
- MaestrĂa â (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
- Doctorado (Doktor) â (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, in der Regel 2 Jahre)
- TĂtulo propio bzw. Diploma propio â (Hochschuleigener Grad oder Titel) (Advanced Graduate-Level)
- Arquitecto (Arqu.) â diplomierter Architekt
- Arquitecto tĂ©cnico (Arqu. tĂ©cn.) â entspricht einen Zivilingenieur
- Maestro (M.)
[Bearbeiten] Griechenland
- Didaktor (Dr./ÎÏ.)
- Diploma (Dipl.)
- Metaptychiako diploma idikefsis (Met.)
- Ptychio (Pt.)
- Ptychio Technologikis Expedefsis (Pt. T. E.)
[Bearbeiten] Heiliger Stuhl â Vatikan
- Baccalaureato/Baccalaureata (Bacc.)
- Licentiatus/Licentiata (Lic.)
- Doctor (Dr.)
[Bearbeiten] Italien
- Dottore/Dottoressa (dott./dott.ssa/dr.)[25] â maturitĂ (Abitur/Matura) + 3 Jahre (= Bachelor)
- Master Universitario di primo livello â maturitĂ + ca. 4 Jahre
- Dottore/Dottoressa magistrale (dott./dott.ssa; teilweise auch: dott. mag./dott.ssa mag.) â maturitĂ + 5 Jahre (= Master)
- Master Universitario di secondo livello â maturitĂ + ca. 6 Jahre
- Dottore/Dottoressa di ricerca (DR, Ph.D., dott. ric.) â maturitĂ + 8 Jahre (= PhD)
[Bearbeiten] Litauen
In Litauen wurde 1993 ein in drei Hauptzyklen gestuftes Studiensystem eingefĂŒhrt.[26]
- bakalauras (entspricht Bachelor), in der Regel 4 Jahre; 5 Jahre beispielsweise beim Studium der kath. Theologie an der VDU.
- (diplomuotas) specialistas
- magistras (entspricht Master/Uni-Diplom, fĂŒr postgraduale StudiengĂ€nge)
- daktaras (Doktor)
- habilituotas daktaras (Habilitation)
Der profesijos bakalauras oder profesinis bakalauras ist kein akademischer Grad, sondern ein Berufsabschluss, der nach 3 Jahren Studium an Kolegija (Kollegien bzw. Colleges, im tertiĂ€ren Bildungsbereich) verliehen wird. Der Abschluss ist keine Berechtigung zum Masterstudium an den litauischen Hochschulen. Die Berufsqualifikation profesinÄ kvalifikacija ist ebenfalls formell kein akademischer Grad.
Die Grade ab Doktor werden anders als im deutschsprachigen Raum nicht als akademische Grade, sondern als wissenschaftliche Grade bezeichnet.
[Bearbeiten] Niederlande
In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:
- Bachelor (Abitur/Matura + 3 Jahre an einer UniversitÀt oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule))
- Master (Bachelor + 1 bis 2 Jahre)
- Professional Master (wie Master; befÀhigt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung)
- Doctor (abgekĂŒrzt: Dr.) bzw. PhD (Promotion, der Grad PhD wird im Normalfall nur an auslĂ€ndische Studenten verliehen)
Vor der EinfĂŒhrung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende AbschlĂŒsse in den Niederlanden:
- doctoraal examen (GrundstĂ€ndiger Grad an UniversitĂ€ten; nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Ăquivalent zum dt. Diplom angesehen, wobei allerdings das doctoraal examen oude stijl, welches vor einer Reform in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts verliehen wurde, höherwertiger als das dt. Diplom war.)
- getuigschrift HBO (Abschluss einer niederlÀndischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur.)
Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider LÀnder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederlÀndischem Recht nur der Abschluss einer UniversitÀt als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.
[Bearbeiten] Malaysia
In Malaysia werden folgende Akadmischen Grade und HochschulabschlĂŒsse vergeben:[27]
- Certificate - berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 1 oder + 2 Jahre
- Diploma - berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 3 Jahre
- Advanced Diploma - berufsqualifizierend, Diploma + 2 Jahre
- Graduate Certificate/Diploma - praxisbezogener Abschluss auf Bachelor-Level. Bachelor/Diploma + 1 oder + 2 Jahre
- Bachelor Degree â Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
- Postgraduate Diploma/Postgraduate Certificate - praxisbezogener Abschluss auf Master-Level. Bachelor +1 oder +2 Jahre.
- Master Degree - Bachelor +1 oder +2 Jahre.
- Doctoral Degree - Master +3 oder +4 Jahre.
[Bearbeiten] GUS
Folgende Grade existieren in allen LÀndern der Gemeinschaft UnabhÀngiger Staaten:
- kandidat nauk (deutsch: Kandidat der Wissenschaften, entspricht deutschem Doktor und dem C. Sc. der Tschechoslowakei) â siehe Hauptartikel Aspirantur
- doktor nauk (deutsch: Doktor der Wissenschaften, entspricht deutscher Habilitation bzw. Dr. sc. der DDR)
In allen GUS-Staaten auĂer Turkmenistan existieren auĂerdem:
- bakalawr (entspricht Bachelor; Hochschulzugangsberechtigung +3 oder 4 Jahre)
- magistr (entspricht Master; bakalawr +1 oder 2 Jahre)
Die Grade bakalawr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingefĂŒhrt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach GrĂŒndung der GUS.
Der einzige grundstĂ€ndige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (spezialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und WeiĂrussland vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am hĂ€ufigsten verliehene Grad. Der spezialist besitzt recht groĂe Ăhnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Moldawien, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsĂ€chlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundstĂ€ndige Grad. In mehreren LĂ€ndern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollstĂ€ndig durch bakalawr und magistr zu ersetzen.
[Bearbeiten] Polen
- licencjat (entspricht Bachelor)
- inĆŒynier, inĆŒ.(entspricht ebenfalls Bachelor; nur in den Ingenieurwissenschaften)
- magister, mgr; mgr inĆŒ.(entspricht Master/Uni-Diplom; existiert als grundstĂ€ndiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inĆŒynier)
- lekarz medycyny lek. med., entspricht Arzt; 6 + 1 Jahre Studium, Staatsexamen)
- lekarz dentysta lek. dent., entspricht Zahnarzt
- lekarz weterynarii lek. wet., entspricht Tierarzt
- doktor
- doktor habilitowany (Habilitation; wird, anders als in vielen LĂ€ndern der BR Deutschland, als akademischer Grad angesehen.)
[Bearbeiten] Schweden
Seit 2007 gibt es in Schweden die folgenden akademischen Grade[28]:
Grundausbildung (grundnivÄ):
- högskoleexamen â 120 LP
- kandidatexamen â 180 LP, welches dem Bachelor entspricht
Fortgeschrittene Ausbildung (avancerad nivÄ), welche ein Kandidatexamen voraussetzt:
- magisterexamen â 60 LP, welches einem einjĂ€hrigen Master entspricht
- masterexamen â 120 LP, welches einem zweijĂ€hrigen Master entspricht
Forscherausbildung (forskarnivÄ), welche einen magister (insg. 240 LP) oder master (insg. 300 LP) voraussetzt:
- licentiatexamen â120 LP
- doktorsexamen â 240 LP, entspricht dem Doktorgrad
DarĂŒber hinaus gibt es einige sog. âBerufsabschlĂŒsseâ (yrkesexamina) in Bereichen wie Lehrerausbildung, Jura oder Medizin.
[Bearbeiten] Tschechien und Slowakei
Aus historischen GrĂŒnden sind die akademischen Grade im tschechischen und slowakischen Hochschulsystem nahezu identisch. Es werden folgende Grade vergeben:[29]
- bakalĂĄĆ (CZ) / bakalĂĄr (SK) (Bc.) - entspricht Bachelor; Abitur + i.d.R. 3 Jahre
- magistr (CZ) / magister (SK) (Mgr.) - entspricht Uni-Diplom bzw. Magister oder Master; Abitur + i.d.R. 5 Jahre
- inĆŸenĂœr (CZ) / inĆŸinier (SK) (Ing.) - entspricht Uni-Diplom bzw. Master; Abitur + i.d.R. 5 Jahre
- sog. medizinische Berufsdoktorgrade (MUDr., MDDr., MVDr.) - Abitur + 6 Jahre (Human- und VeterinÀrmedizin) bzw. 5 Jahre (Zahnmedizin)
- sog. kleine Doktorgrade (JUDr., PhDr., RNDr. u.a.) - Abitur + Mgr. + 1 bis 2 Semester sog. rigoroses Verfahren
- doktor (Ph.D., PhD.; frĂŒher auch Dr. und CSc.) - entspricht dem deutschen Doktorgrad; Abitur + Mgr. oder Ing. + mind. 3 Jahre Doktorandenstudium
[Bearbeiten] Ungarn
Das tertiĂ€re Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen UniversitĂ€ten und Colleges. Der erste Abschluss ist das fĆiskolai diploma (Collegediplom, Ă€quivalent zum Bachelor, 3 bis 4 Jahre nach dem SekundĂ€rschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (UniversitĂ€tsdiplom, Ă€quivalent zum Master, 5 bis 6 Jahre nach dem SekundĂ€rschulabschluss). Seit der Einleitung des Bologna-Systems in der Hochschulpolitik gelten in der Praxis dieselbe Reglungen und Namen der Graden wie in den anderen LĂ€ndern der EuropĂ€ischen Union mit Bologna-System u. A. : BA und BSc fĂŒr die dreijahrige Hochschulbildung, MA und MSc fĂŒr die nĂ€chste zwei Jahren.
In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und VeterinÀrmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.
Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- N. B. Wagner: Ăber Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94â102.
- Alexandra Kertz-Welzel: Motivation zur Weiterbildung: Master- und Bachelor-AbschlĂŒsse in den USA. In: Diskussion MusikpĂ€dagogik. 29 (2006), S. 33â35.
- RenĂ© Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Ăsterreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002.
- Katrin Hofer: Akademische Grade, AbschlĂŒsse und Titel an kĂŒnstlerischen Hochschulen. Lang, 1996 (Dissertation).
- Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen fĂŒr das FĂŒhren inlĂ€ndischer und auslĂ€ndischer Grade und Titel; der wettbewerbsrechtliche Schutz vor BeeintrĂ€chtigung; mit einem Exkurs ĂŒber die steuerliche Absetzbarkeit von Promotionskosten. Otto Schmidt, Köln 1995, ISBN 978-3504061210 (Google Books).
- Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, WĂŒrden. In: Christian FlĂ€mig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, 1982, S. 854â875.
- Wolfgang Tenbörg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. MĂŒnchen, 1963 (Dissertation).
- GĂŒnther Heyd: AuslĂ€ndische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer FĂŒhrungsberechtigung. Hamburg, FĂŒĂlein, 1932.
- Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der Königlich Bayerischen Friedrich-Alexanders-UniversitÀt Erlangen am 4. November 1880.
[Bearbeiten] Weblinks
- Anabin â Informationssystem zur Anerkennung auslĂ€ndischer BildungsabschlĂŒsse
- Informationsstelle fĂŒr Anerkennungsfragen in der Schweiz
- Zum FĂŒhren auslĂ€ndischer Grade und Kauf von akademischen Graden
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- â HRG - Einzelnorm. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 28. Oktober 2011.
- â LĂ€ndergemeinsame Strukturvorgaben / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 22. September 2005
- â Studiengang an der UniversitĂ€t Kassel
- â Beisiegel, Forschung & Lehre 2009, S. 491 (http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2009/07-2009.pdf).
- â vgl. LHG Baden-WĂŒrttemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6)
- â Zimmerling, S. 7
- â Zimmerling, S. 114
- â N. B. Wagner: "Ăber Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit", in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94â102.
- â Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. In: Monatsschrift fĂŒr Deutsches Recht. 1997, S. 224, abgerufen am 20. November 2009.
- â Entscheidung des BGH 1962. Abgerufen am 20. November 2009. (BGHZ 38, 380, 382 f.)
- â Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Wissenschaft und Forschung Anerkennung und Bewertung von HochschulabschlĂŒssen und Studienleistungen
- â Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Wissenschaft und Forschung Allgemeines zur Verleihung und FĂŒhrung von Hochschulgraden
- â BVerwGE 5, 293
- â Bezeichnung der akademischen Grade
- â UG2002 § 88: FĂŒhren von akademischen Graden, Seite 82
- â UniAkkG §3.(1): Wirkungen der Akkreditierung
- â FHStG §5: Akademische Grade
- â UG2002 §116: Strafbestimmungen
- â Bernhard Schreglmann: Abschied vom âMagisterâ. In: Salzburger Nachrichten. 25. April 2009, Karriere, S. 37 (SN-Artikelarchiv).
- â http://www.wkk.or.at/tourismus/blwb2011/downloads_data/images/oenorm_A080_20070301.pdf Seite 35, Punkt 5.1.1.1.4
- â a b Informationen des Wissenschaftsministeriums zu akademischen Graden in Ăsterreich (PDF)
- â âStudieren in der Schweizâ, Rektorenkonferenz der Schweize UniversitĂ€ten (CRUS), eingesehen am 25. Juli 2009
- â Australian Government Department of Education, Employment and Workplace Relations (DEEWR) - Australian Education International:Courses and qualifications, Higher education, Australia (englisch). Eingesehen am 21. Februar 2011
- â Directgov: Higher education qualifications (englisch). Eingesehen am 24. Februar 2011
- â Artikel ĂŒber die AbkĂŒrzung des Titels "dottore" von der "Accademia della Crusca"; die AbkĂŒrzung wird kleingeschrieben, Siehe dazu: http://it.wikipedia.org/Dottore
- â http://eacea.ec.europa.eu/ressources/eurydice/pdf/0_integral/085EN.pdf S.202ff
- â Malaysian Qualifications Agency: Malaysian Qualifications Framework (englisch, PDF). Eingesehen am 23. Februar 2011
- â Examensregeln in Schweden
- â anabin - Informationssystem zur Anerkennung auslĂ€ndischer BildungsabschlĂŒsse
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