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Akademischer Grad – Wikipedia

Akademischer Grad

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
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Akademische Grade sind ein System von Abschlussbezeichnungen, die von Hochschulen aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit HochschulprĂŒfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen.

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsĂ€chliche Studiendauer erheblich abweichen kann. FĂŒr weitere Details siehe auch Studium.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bologna-Prozess in Europa

In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der MobilitĂ€t der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der HochschulabschlĂŒsse in einem System von drei Zyklen angestrebt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europĂ€ischen LĂ€ndern mit einem traditionellen Zwei-Zyklus-System (z.B. Diplom und Doktor) ist daher seit Jahren eine Umstellung im Gang. Viele StudiengĂ€nge haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, wĂ€hrend einige StudiengĂ€nge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umstellen werden.

[Bearbeiten] LĂ€nderspezifisches

[Bearbeiten] Deutschland

Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad, bzw. Studienabschluss benannt (z. B. „Magisterstudiengang“), und fĂŒr verschiedene StudienfĂ€cher kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.

[Bearbeiten] Arten akademischer Grade

Das Hochschulrahmengesetz sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. FĂŒr UniversitĂ€ten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen, sowie die Möglichkeit, „auf Grund einer Vereinbarung mit einer auslĂ€ndischen Hochschule andere als die 
 [vorstehenden] Grade [zu] verleihen“.[1] Die Hochschulgesetze einiger BundeslĂ€nder sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: „Im ĂŒbrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.“ So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von StudiengĂ€ngen ermöglicht, „die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad fĂŒhren“. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen MagisterabschlĂŒssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der „alte“ Magister als Äquivalent zum „neuen“ Master/Magister angesehen werden.

Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind:

  • der Bachelor, der an Hochschulen verliehen wird,
    • Die möglichen Bezeichnungen wurden auf die folgenden AbschlĂŒsse vereinheitlicht.[2]
    • AbkĂŒrzungen: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL.B. (Bachelor of Laws), B.F.A. (Bachelor of Fine Arts), B.Mus. (Bachelor of Music), B.Ed. (Bachelor of Education)
    • Dauer: 3 Jahre (seltener auch 3,5 und 4 Jahre)
  • der Bakkalaureus,
    • AbkĂŒrzung: B. oder bacc., z. B. B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris)
  • der Magister,
    • AbkĂŒrzung: M. oder Mag. (frĂŒher auch Mr.), z. B. M. A. (Magister Artium, Magister der KĂŒnste). Die AbkĂŒrzung M. A. sollte nicht mit der ebenso lautenden AbkĂŒrzung fĂŒr den akademischen Grad des Master of Arts verwechselt werden, wie er in MasterstudiengĂ€ngen vergeben wird.
  • das Diplom, das an Hochschulen verliehen wird,
  • der Master,
    • Dauer: Vorhergehender Abschluss (Bachelor oder Magister/Diplom) plus 1 bis 2 Jahre
    • AbschlĂŒsse fĂŒr konsekutive StudiengĂ€nge: M.A. (Master of Arts), M.Sc. (Master of Science), M.Eng. (Master of Engineering), LL.M. (Master of Laws), M.F.A. (Master of Fine Arts), M.Mus. (Master of Music), M.Ed. (Master of Education)
    • AbschlĂŒsse fĂŒr nicht-konsekutive und weiterbildende StudiengĂ€nge: z. B. MBA (Master of Business Administration)
  • das Lizenziat,
    • AbkĂŒrzung: lic., z. B. lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
    • Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
  • der MeisterschĂŒler (an Kunsthochschulen),
    • Dauer: Master, Diplom oder Magister plus 1 bis 2 Jahre
  • der Doktor,
    • AbkĂŒrzungen Dr., z. B. Dr. rer. nat. (Doktor der Naturwissenschaften), Dr. phil. (Doktor der Geisteswissenschaften), Dr. iur. (oder jur.) (Doktor der Rechtswissenschaft), Dr. rer. oec. (Doktor der Wirtschaftswissenschaft), Dr. rer. pol. (Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Dr. med. (Doktor der Medizin), Dr.-Ing. (Doktor der Ingenieurwissenschaften), Dr. rer. mont. (Doktor der Bergbauwissenschaften)
    • Dauer der Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss – 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH) – meist weitere 2 bis 5 Jahre. Eine Sondersituation ist jedoch in einigen FĂ€chern wie Humanmedizin und Zahnmedizin gegeben, weil die Promotion als Hochschulexamen unabhĂ€ngig vom Staatsexamen ist. Hier kann die Promotionszeit unter UmstĂ€nden nur wenige Monate betragen, da der Umfang und der wissenschaftliche Gehalt der Dissertationen hier meist geringer als in anderen Fachrichtungen ist. In einigen FĂ€llen dauert die Promotion aber auch in der Medizin und der Zahnmedizin mehrere Jahre und erfĂŒllt hohe wissenschaftliche AnsprĂŒche. Mediziner und Zahnmediziner können ihre Promotion bereits wĂ€hrend des Studiums beginnen und dadurch hĂ€ufig den akademischen Grad des Dr. med., bzw. Dr. med. dent. schon kurz nach Beendigung des Studiums verliehen bekommen. Einige Absolventen der Medizin und der Zahnmedizin verzichten aber aus zeitlichen GrĂŒnden und wegen der mangelnden Aussagekraft des so erlangten Grades heutzutage auf die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Arbeit im Sinne einer Promotion zu verfassen, und tragen nur die Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Zahnarzt“. In der Folge des in den allermeisten FĂ€llen erheblich zu geringen akademischen Niveaus medizinischer Dissertationen erkennt der European Research Council (ERC) den deutschen „Dr. med.“ nicht als Ph.D.-Äquivalent an[4].

Siehe auch: Liste akademischer Grade (Deutschland)

[Bearbeiten] Rechtliche Abgrenzungen

[Bearbeiten] Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen

Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:

  • Die AbschlĂŒsse staatlicher Berufsakademien sind staatliche Abschlussbezeichnungen, da es sich nicht um Hochschulen handelt und somit auch keine akademischen Grade vergeben werden dĂŒrfen. Dies gilt sowohl fĂŒr die Diplom-(BA)- als auch fĂŒr die BachelorabschlĂŒsse der Berufsakademien.[5] Die Duale Hochschule Baden-WĂŒrttemberg als Nachfolgeeinrichtung der baden-wĂŒrttembergischen Berufsakademien vergibt akademische Grade; die vorher an den Berufsakademien erworbenen AbschlĂŒsse sind aber weiterhin keine akademischen Grade. Eine Nachgraduierung zum „Diplom (DH)“ ist möglich.
  • Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, VeterinĂ€rmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-StudiengĂ€ngen absolviert wird, ist eine PrĂŒfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Abschluss kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen LĂ€ndern mit dem Staatsexamen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal sind zusĂ€tzliche PrĂŒfungsleistungen nötig. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Voraussetzung fĂŒr das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.
  • Professor ist eine Amtsbezeichnung, darf aber in den meisten BundeslĂ€ndern als akademische WĂŒrde (d. h. auch ohne den Zusatz em. fĂŒr Emeritus oder a. D.) nach Versetzung in den Ruhestand weitergefĂŒhrt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur öffentlichen Benennung als Professor, es muss erst eine formelle Ernennung oder die außerordentliche Verleihung der Bezeichnung „Professor“ erfolgen.
  • Neben diesen "Professoren" gibt es im Beamtenrecht noch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor“ fĂŒr Beamte, denen in nichthochschulischen, aber wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen ĂŒberwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinausreichende akademische Anforderungen bestehen fĂŒr diese „Direktoren und Professoren“ nicht, insbesondere besteht kein Promotionszwang.
  • Sogenannte „Studentische Grade“ sind traditionelle, aber nicht offizielle Bezeichnungen, wie „stud.“ oder „cand.“.
[Bearbeiten] Abgrenzung zu „Titeln“

Die Amtsbezeichnung „Prof.“ (Professor) wird hĂ€ufig als „akademischer Titel“ und der „Professor“ oft auch als „höchster akademischer Grad“ bezeichnet oder verstanden, obwohl dafĂŒr keine rechtliche Grundlage besteht.[6][7] Die diversen Professorenbezeichnungen sind allesamt keine akademischen Grade[8].

Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es fĂŒr den Professor zusĂ€tzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heißt es: "FĂŒr Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ gefĂŒhrt werden; . . . ".

Ebenso werden akademische Grade umgangssprachlich als akademische Titel bezeichnet, was rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der LĂ€nder und die diesen unterliegenden PrĂŒfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.

GemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 des Gesetzes ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland nur durch den BundesprĂ€sidenten verliehen, was bei Amtsbezeichnungen und Graden nicht der Fall ist. Von dieser Definition kann gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, abgewichen werden. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder SanitĂ€tsrat staatlich verliehen.

GemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 2 sagt das Gesetz allerdings nichts ĂŒber akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.

[Bearbeiten] Nennungspflicht akademischer Grade

Wolfgang Zimmerling ist der Auffassung, dass im Dienst- oder AngestelltenverhĂ€ltnis auch dann keine Pflicht besteht, bei Vorgesetzten den Doktorgrad zu nennen, wenn dieser verlangt, mit dem vollen Namen angesprochen zu werden; es verletzt z. B. bei Beamten nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswĂŒrdigem Verhalten. Der Arbeitnehmer hat jedoch aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen akademischen Grad im GeschĂ€ftsverkehr nach außen korrekt verwendet.[9]

Die Eintragung von akademischen Graden beim Namen der Eltern in die Geburtsurkunde ist möglich, wie der Bundesgerichtshof 1962 entschieden hat, obwohl § 62 des Personenstandsgesetzes in der Fassung von 1957 sie nicht auflistet und es sich auch nicht schon aus der Regelung des Paragraphen ergibt, dass in der Urkunde der Name zu nennen ist – der akademische Grad ist in diesem Sinne kein Namensbestandteil.[10]

[Bearbeiten] FĂŒhrung akademischer Grade

Die FĂŒhrung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der LĂ€nder geregelt.

[Bearbeiten] Definition von FĂŒhrung

Unter „FĂŒhrung“ wird verstanden, dass der TrĂ€ger eines akademischen Grades sich selbst in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschĂ€ftlichem Briefpapier, aber auch durch mĂŒndliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich nicht strafbar im Sinne unbefugter FĂŒhrung. Ebenfalls nicht unter „FĂŒhrung“ im rechtlichen Sinne fĂ€llt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines KĂŒnstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte). Bei Titulierung mit einem nicht verliehenen Grad durch andere besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur. So werden Doktoranden, die ihre PromotionsprĂŒfung bereits erfolgreich absolviert, aber ihre Ernennungsurkunde noch nicht erhalten haben, in der Regel von Kollegen bereits als Doktor angesprochen, dĂŒrfen sich selbst aber erst nach Erhalt der Urkunde so nennen.

[Bearbeiten] Form der FĂŒhrung

Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form gefĂŒhrt werden dĂŒrfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die PrĂŒfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der FĂŒhrung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen gefĂŒhrt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein ĂŒblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen gefĂŒhrt werden.

FĂŒr die FĂŒhrung auslĂ€ndischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der LĂ€nder zu entnehmen sind. AuslĂ€ndische Grade dĂŒrfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, z. B. Dr. med. (Univ. Isfahan), gefĂŒhrt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus LĂ€ndern der EuropĂ€ischen Union und des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraumes (zusĂ€tzlich Island, Norwegen, Liechtenstein) einschließlich des Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des auslĂ€ndischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefĂŒgt werden.

[Bearbeiten] Strafbarkeit bei unbefugter FĂŒhrung

Anders als bei den meisten geschĂŒtzten Bezeichnungen, deren unrechtmĂ€ĂŸige FĂŒhrung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmĂ€ĂŸige FĂŒhrung eines deutschen oder auslĂ€ndischen akademischen Grades eine Straftat gemĂ€ĂŸ § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.

Dies gilt auch fĂŒr die FĂŒhrung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln Ă€hnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenĂŒber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie „Diplom-Webmaster“ oder „Diplom-SekretĂ€rin“. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als „Diplom“ titulierte Bescheinigungen ĂŒblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Fernstudium“, „DiplomprĂŒfung“, „auf universitĂ€rem Niveau“ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das KĂŒrzel „Dipl.“ vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese UnbekĂŒmmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen „Diplom“ bzw. „Dipl.“ implizieren, wenn sie neben dem Namen gefĂŒhrt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung fĂŒr Wissenschaft, Forschung und Kultur erklĂ€rt hierzu auf ihrer Homepage: „Mit dem Begriff ‚Diplom‘, ‚Master‘, ‚Bachelor‘ oder Ă€hnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten UniversitĂ€t, Hochschule oder Fachhochschule durch PrĂŒfung erworben wurde. [
] ‚Diplomzeugnisse‘ die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur FĂŒhrung des entsprechenden Titels.“[11][12] Das HinzufĂŒgen der AbkĂŒrzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.

Durch „Titelkauf“ erworbene Grade dĂŒrfen in keinem Fall gefĂŒhrt werden. Unternehmen und Institutionen, die akademische Grade ohne entsprechende akademische Leistung vergeben bzw. verkaufen, werden auch als „TitelmĂŒhlen“ bezeichnet.

[Bearbeiten] Eintragung in offizielle Dokumente

Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu LĂ€ndern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekĂŒrzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann. Im Berliner 'behelfsmĂ€ĂŸigen Personalausweis' bestand hingegen darauf kein Anspruch.[13]

Eine Pflicht zur FĂŒhrung eines akademischen Grades besteht fĂŒr den Inhaber in Deutschland nicht.

[Bearbeiten] Deutsche Demokratische Republik (DDR)

  • In der DDR vollzog sich Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbĂŒndete östliche Ausland, die sich in der Ordnung zu den akademischen Graden niederschlug. Es wurden drei Stufen auch fĂŒr alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunĂ€chst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis gefĂŒhrt wurden und keinen akademischen Grad darstellten.
    • Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit und deren erfolgreiche öffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der FakultĂ€t berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen UniversitĂ€tsstudiengĂ€ngen festgeschrieben. Dennoch fĂŒhrte dies besonders bei Ärzten zu einem Imageverlust in der Bevölkerung, weil man ja von einem Doktor behandelt werden wollte und von keinem Diplommediziner (Dipl.-Med.).
    • Mit der Aspirantur bzw. nach der Hochschulreform 1968 mit einem dreijĂ€hrigem Forschungsstudium deren Ziel die Promotion A war, erwarb man den zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur BerufsausĂŒbung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewĂ€hrt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue HĂŒrde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benötigte man wie frĂŒher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer öffentlichen Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der FakultĂ€t seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nĂŒtzlich und ĂŒblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
    • Die „alte“ Habilitation (z. B. Dr. med. habil.) wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (z. B. Dr. sc. med.) umgemĂŒnzt und entsprach so dem sowjetischen Vorbild. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegen, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und höherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer öffentlichen Sitzung vor FakultĂ€tsmitgliedern verteidigt haben.
  • Akademische Grade ab Diplom waren in Ausweisen Bestandteil des Namens (Titel).
  • Es war nach oben genannter Ordnung nur das FĂŒhren des jeweilig höchsten Titels erlaubt, also gab es in den 1980ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung ĂŒberhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhĂ€ngigen FachabschlĂŒssen (z. B. Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (z. B. Dr. h. c. Dr.) möglich.
  • Zur unabhĂ€ngigen Lehre an UniversitĂ€ten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi durch die FakultĂ€t berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
  • Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpĂ€dagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemĂŒhen konnte.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden im Allgemeinen die in der DDR erworbenen akademischen Grade an die westdeutschen Bezeichnungen angepasst (z.B.: Dr. sc. med. zum Dr. med. habil.). Die facultas docendi wurde abgeschafft. Die Diplomarbeiten der Medizinstudenten entfielen wieder, womit diese zeitlich frĂŒher mit einer Promotionsarbeit beginnen konnten.

[Bearbeiten] Österreich

Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Österreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europĂ€ischen Hochschulwesen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen traten 1999 mit der EinfĂŒhrung der zweigliedrigen Bakkalaureats- und Magisterstudien durch eine Novelle des UniversitĂ€ts-Studiengesetzes und 2006 durch die Umstellung auf die englischsprachigen Bezeichnungen Bachelor und Master im UniversitĂ€tsgesetz 2002 in Kraft. Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberĂŒhrt, die aufgrund von Bakkalaureats- und Magisterstudien verliehen Grade Bakk. und Mag. (nicht aber ein durch ein Diplomstudium erworbener Mag.) können aber auf Antrag auf den entsprechenden Bachelor- oder Master-Grad umgeschrieben werden.

[Bearbeiten] Arten akademischer Grade

Erster Zyklus

  • Bakkalaureus/Bakkalaurea
    • AbkĂŒrzung: Bakk. sowie ein die ungefĂ€hre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. fĂŒr Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen gefĂŒhrt, etwa: „Renate Mayer, Bakk. phil.“
  • Bachelor
    • AbkĂŒrzung: B
, z. B. BSc (Bachelor of Science), BA (Bachelor of Arts).
    Der Grad Bachelor löst ab 2006 den Bakkalaureus ab, außer der geĂ€nderten Bezeichnung gibt es aber keinen Unterschied zwischen den Graden.

Zweiter Zyklus

  • Magister/Magistra
    • AbkĂŒrzung: Mag. sowie ein die ungefĂ€hre Richtung (die klassische FakultĂ€t) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. fĂŒr Magister philosophiae/Magister der Philosophie) bzw. der Zusatz (FH) falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiums erworben wurde.
    Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl fĂŒr die bisher ĂŒblichen Diplomstudien, als auch fĂŒr die ersten Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System.
    • Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art., Mag. (FH)
  • Master
    • AbkĂŒrzung: M
, z. B. MSc (Master of Science), MA (Master of Arts).
    Der Grad Master löst ab 2006 den Magister ab.
  • Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
    • AbkĂŒrzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise). Absolventen eines Fachhochschul-Diplomstudiums mĂŒssen den Zusatz „(FH)“ fĂŒhren.
    Anmerkung: DI ist der in Österreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen fĂŒr die bisher ĂŒblichen Diplomstudien, kann aber auch fĂŒr Masterstudien im dreistufigen Bologna-System verliehen werden.

Dritter Zyklus

  • Doktor/Doktorin
    • AbkĂŒrzung: Dr. sowie ein die ungefĂ€hre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. fĂŒr Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
    Beispiele: Dr. phil., Dr. rer. soc. oec.
    Ausnahmen: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)
  • PhD
    • Der PhD kann seit 2006 alternativ statt des traditionellen Doktorgrads vergeben werden.

Zwischen PhD und Doktor besteht kein Unterschied in der Wertigkeit. Ob der Titel Dr. vollstĂ€ndig durch den international ĂŒblichen PhD ersetzt werden wird, ist noch offen.

[Bearbeiten] Regelungen zu UniversitÀt und Fachhochschule

Die im Zuge des Bologna-Prozesses eingefĂŒhrten akademischen Grade Bachelor und Master werden nicht nach Hochschularten differenziert. Einen Zusatz (FH) fĂŒr AbschlĂŒsse einer Fachhochschule gibt es bei diesen Graden nicht. Dies gilt jedoch nicht fĂŒr die bisherigen FH-DiplomstudiengĂ€nge: DI (FH), Dipl.-Ing.(FH) und Mag. (FH) sind weiterhin mit dem Zusatz zu fĂŒhren.[14]

[Bearbeiten] FĂŒhrung akademischer Grade

Die FĂŒhrung akademischer Grade ist in Österreich durch das UniversitĂ€tsgesetz 2002,[15] fĂŒr PrivatuniversitĂ€ten durch das UniversitĂ€tsakkreditierungsgesetz[16] und fĂŒr Fachhochschulen durch das Fachhochschulstudiengesetz[17] geregelt.

Das unberechtigte Verleihen, Vermitteln oder FĂŒhren von akademischen Graden wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.[18] Das neu eingefĂŒhrte System ist gesetzlich geregelt, nicht geschĂŒtzt ist aber das FĂŒhren von Buchstabenkombinationen hinter dem Namen: Neben den Akademischen Graden werden auch KĂŒrzel fĂŒr das Absolvieren diverser postgradualer LehrgĂ€nge vergeben, und auch von privaten Organisationen angeboten. Auch willkĂŒrliche Angabe von Kombinationen ist vorerst nicht untersagt.[19]

In den letzten Jahren sind fĂŒr die weiblichen Grade eigene AbkĂŒrzungsformen entstanden: Mag.a fĂŒr Magistra oder Dr.in fĂŒr Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitĂ€ren Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlich vorgesehenen AbkĂŒrzungsform. Die ÖNORM A 1080 hĂ€lt fest, dass die bisherigen AbkĂŒrzungen geschlechtsneutral und daher fĂŒr beide Geschlechter identisch sind. [20]

[Bearbeiten] Akademische Grade als Namenszusatz

Akademische Grade sind kein Teil des Namens, sondern nach § 10 Abs. 2 PStG BeifĂŒgungen zum Namen. Sie können auf Wunsch in amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) eingetragen und mit dem Namen angegeben („gefĂŒhrt“) werden. Es besteht zwar keine Eintragungspflicht, jedoch ein Recht auf HinzufĂŒgung zum Namen und Eintragung. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind dann dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 UniversitĂ€tsgesetz). Dabei ist eine „aufsteigende“ Reihenfolge ĂŒblich, also Mag. Dr. Hans MĂŒller und nicht Dr. Mag. Hans MĂŒller.[21] Um nachzustellende akademische Grade nicht fĂ€lschlicherweise als Teil des Familiennamens erscheinen zu lassen, empfiehlt das Bundesministerium fĂŒr Wissenschaft und Forschung, nachgestellte Titel vom Namen durch einen Beistrich abzusetzen.[21]

[Bearbeiten] Schweiz

An den Schweizer Hochschulen wurde seit 2001/2002 die Bologna-Deklaration umgesetzt und ein zweistufiges System mit zwei akademischen Graden vorgesehen:

  • Bachelor (180 ECTS-Kreditpunkte oder drei Jahre Vollzeitstudium)
  • Master (90–120 ECTS-Kreditpunkte oder weitere eineinhalb bis zwei Jahre Vollzeitstudium)

Zwingende Zulassungsvoraussetzung fĂŒr ein konsekutives Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Mit einem mindestens guten Notendurchschnitt kann an einer UniversitĂ€t ein Doktorat absolviert werden. Die Hochschulen verlangen gute Kenntnisse in den Unterrichtssprachen.

Im Bereich der Weiterbildung bieten die Schweizer UniversitĂ€ten und Hochschulen den Titel „Master of Advanced Studies (MAS)“ mit mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte oder einem Jahr Vollzeitstudium an. Auf Ebene der Wirtschaftswissenschaften wird der Titel „Executive Master of Business Administration“ (Executive MBA als Grad, EMBA als AbkĂŒrzung) vergeben. Das MAS-Konzept beinhaltet die Certificate of Advanced Studies (CAS) (Zertifikat auf Hochschulstufe) und die Diploma of Advanced Studies (DAS) (Diplom auf Hochschulstufe). Der MAS berechtigt nicht zur Dissertation.

Der MAS (EMBA und weitere) wird in Deutschland nicht als akademischer Hochschulgrad gewertet, sondern wird als „postgraduales Studienangebot “ einer auslĂ€ndischen Hochschule eingestuft. Der auslĂ€ndische Hochschulgrad kann gemĂ€ĂŸ Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. April 2000 unter Angabe der verleihenden Hochschule gefĂŒhrt werden (siehe Punkt 1 des KMK-Beschlusses).

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Da in der Schweiz die Bologna-Reform noch nicht vollstÀndig umgesetzt ist, verleihen die Hochschulen immer noch akademische Titel nach dem alten System. Danach erhalten die Studierenden nach vier bis sechs Jahren Vollzeitstudium das Lizentiat oder das Diplom. Erreichen sie gute Abschlussnoten, können sie eine Doktorarbeit an einer UniversitÀt schreiben.[22]

[Bearbeiten] Französischer Sprachraum

Frankreich
Aktuelle akademische Grade (siehe Décret du 8 avril 2002 relatif aux grades et titres universitaires et aux diplÎmes nationaux (französisch))

FrĂŒhere akademische Grade

Belgien

Kanada (Québec)

  • Bachelier Ăšs arts/sciences (B.A./B.Sc.) – Abitur + 3 Jahre
  • Bachelier Ăšs arts/sciences avec diplĂŽme Honours (B.A. hons./B.Sc. hons.) – Abitur + 4 (hĂ€ufiger) oder + 5 Jahre (seltener)
  • MaĂźtre Ăšs arts/sciences (non thĂšse) (M.A./M.Sc.) – Abitur + 4 (Non-Thesis) oder + 5 Jahre ("Ein-Fach-"Thesis oder Coursework)
  • MaĂźtre Ăšs arts/sciences (thĂšse scientifique) (M.A. Kurzname der Univ./M.Sc. Kurzname der Univ.) – Abitur + 7 (hĂ€ufiger) oder + 8 Jahre (seltener)
  • Docteur

[Bearbeiten] Anglo-amerikanischer Raum

Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnĂ€chst entfernt. Hilf bitte der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfĂŒgst. NĂ€heres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.

Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren sehr stark zwischen LĂ€ndern, Hochschulen, und sogar den FakultĂ€ten derselben Hochschule; als ein „durchgĂ€ngiges anglo-amerikanisches Bewertungs-System“ kann das Hochschulranking genannt werden.

Die Grundformen der hÀufigsten akademischen Grade sind im Sinne einer beruflichen "(Ein-)Fach"-Ausbildung an Colleges:

  • Three-year Bachelor (College) (auch "Minors"genannt) – Studiumsberechtigung + 3 Jahre
  • Four-year Bachelor (College) (auch "Majors" genannt; mit oder ohne "vocational" Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Hono(u)rs Bachelor (high-value "vocational" Thesis mit sehr guter Note) – Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Professional doctor – (3-yr) Bachelor + 2,5 bis 3,5 Jahre
  • One-year Master (by coursework only oder mit "vocational" Thesis) – (3-yr) Bachelor + 1 Jahr
  • (2-yr) Master (Non-Thesis/Thesis) – Bachelor + 2 Jahre

Im Sinne einer wissenschaftlichen Bildung an UniversitÀten (hÀufig mit umfassenden Zulassungsvoraussetzungen):

  • Four-year Bachelor (Univ.) (auch "Majors" genannt; mit "high-value" Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Hono(u)rs Bachelor (Univ.) (research-based Thesis mit sehr guter Note) – Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Bachelor with Honours (Univ.) ("scientific" Bachelor mit Thesis auf "master-level") – Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre
  • Master (Thesis) ("scientific" Master mit Thesis auf "Ph.D.-level") – Honours Bachelor oder Bachlor with Honours + 2 bis 3 Jahre
  • Ph.D. – Bachelor with Honours (seltener) oder "scientific" Master (Thesis) (hĂ€ufiger) + 3 bis 5 Jahre

Abweichend vom europĂ€ischen Bologna-System richtet sich die Bedeutung von StudienabschlĂŒssen sehr stark nach dem Hochschulranking. Als hochkarĂ€tiger Grad gilt ein Abschluss an einer EliteuniversitĂ€t, die in aller Regel in den "Top-50" einer weltweiten University-Ranking-Liste aufscheint, oder eines EliteuniversitĂ€ts-Studienganges, der in den "Top-25" einer weltweiten Faculty- bzw. Subject-Ranking-Liste veröffentlicht ist - beispielsweise gelten laut dem Ranking von WorldÂŽs Best Universities die Harvard University in den USA und die McGill University in Kanada als weltweit fĂŒhrend in den Kategorien Wirtschaftswissenschaften bzw. Psychologie. Der akademische Grad einer EliteuniversitĂ€t wird traditionell mit dem Zusatz des jeweiligen Namens der UniversitĂ€t gefĂŒhrt, z.B. „B.A. (Harvard)“ bzw. „M.A. (McGill) .

[Bearbeiten] Anerkennung und Gleichwertigkeit von europÀischen akademischen Graden in den USA und Kanada

Die QualitĂ€t der Lehre und der Professor-innen und somit die FĂ€higkeiten der Absolventen der einzelnen UniversitĂ€ten variieren sehr stark; die Wertigkeit eines akademischen Grades, einer Studienleistung, und damit eines "Credit Points", hĂ€ngen praktisch ausschließlich vom Hochschulranking der gewĂ€hlten US-amerikanischen bzw. kanadischen UniversitĂ€t ab. Es kommt deshalb vor allem zwischen EliteuniversitĂ€ten und europĂ€ischen Hochschulen immer wieder zu Problemen, sowohl in der Vergleichbarkeit von AbschlĂŒssen als auch bei der Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung von europĂ€ischen Studienleistungen. Beispielsweise wird - bei der Frage der Zulassung zu Anschlussstudien oder des Einstiegs in einen Beruf - von den zustĂ€ndigen staatlichen Stellen in den USA und Kanada der ca. vier- bis fĂŒnfjĂ€hrige "sientific" Honours Bachelor einer EliteuniversitĂ€t als Ă€quivalent mit dem europĂ€ischen universitĂ€ren Diplom- bzw. Magister-Grad angesehen, und der ca. zwei- bis dreijĂ€hrige "scientific" Master (research-based Thesis) einer EliteuniversitĂ€t als gleichwertig mit dem traditionellen europĂ€ischen Doktor bzw. Bologna-Ph.D. Die folgende Bewertungs-Abbildung zeigt einige unterschiedliche akademische Grade in den USA und Kanada und stellt sie den allgemein als gleichwertig angesehenen europĂ€ischen Graden gegenĂŒber.

Anerkennung von akademischen Graden im US-amerikanischen und kanadischen Hochschulraum Gleichwertigkeit mit akademischen Graden in Europa
Three-year Bachelor (College)
Three-year Bachelor (Univ.)
(z.B. Minors)
wenn 3-yr Bachelor (Univ.) ⇒ Bologna-Bachelor
Four-year Bachelor (College)
Four-year Bachelor (Univ.)
Hono(u)rs Bachelor (research-based Thesis)
(z.B. Majors, Specialization)
one-year Master ("by coursework")
wenn 4-yr Bachelor (College) ⇒ Bologna-Bachelor,
BA (Univ.)/Honours BA/1-yr MA ⇒ traditionelles Diplom (FH) bzw. Magister (FH)
Bachelor with Honours ("master-level" Thesis) (Top-ranked College)
Bachelor with Honours ("master-level" Thesis) (University)
Master (research-based Thesis)
Master (Non-Thesis) (Top-ranked University)
⇒trad. UniversitĂ€ts-Diplom bzw. -Magister oder Bologna-Master
Master ("PhD-level" Thesis) (Top-ranked University)
PhD ("high research-level" Thesis) (University)
⇒ trad. Doktor oder Bologna-Ph.D.
PhD ("very high research-level" Thesis) (Top-ranked University) ⇒ Bologna-PhD plus Äquivalent Habilitation bzw. UniversitĂ€tslehrbefĂ€higung


Australien

In Australien werden folgende akademischen Grade und HochschulabschlĂŒsse vergeben:[23]

  • Diploma - meist berufsqualifizierend, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden. Studiumsberechtigung + 1 Jahr
  • Advanced Diploma - berufsqualifizierender Abschluss einer Hochschule, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden. Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Associate Degree - im Gegensatz zum Advanced Diploma eher theoretisch und allgemeinbildend ausgerichtet. Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Bachelor Degree – Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
  • Bachelor Honours Degree - Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre/Bachelor + 1 bis 2 Jahre
  • Graduate-entry Bachelor Degree - D er hauptsĂ€chlich in der Rechtswissenschaften, Medizin, SchulpĂ€dagogik und Architektur verliehen wird und fĂŒr eine spezielle Berufsausbildung qualifiziert. Voraussetzung: Bachelor +2, +3 oder +4 Jahre.
  • Graduate Certificate - Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor + 1 Semester
  • Graduate Diploma/Postgraduate Diploma - Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor Honours + 1 Jahr
  • Master Degree - Bachelor +1 (course-based) oder +2 bis 3 Jahre (research-based).
  • Doctoral Degree - Master +3 oder +4 Jahre.

Vereinigtes Königreich

Folgende Akademischen Grade und HochschulabschlĂŒsse werden im Vereinigten Königreich vergeben:[24]

  • Foundation Degree – Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Bachelor Degree (auch Basic Bachelor genannt) – Studiumsberechtigung + 3 bis 4 Jahre, Bachelor of Medicine bis 6 Jahre.
  • Honours Bachelor Degree (Studiendauer ĂŒbersteigt den Basic Bachelor um mindestens 1 Jahr und beinhaltet eine wissenschaftliche Diplomarbeit) – Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Postgraduate Certificate - praktische Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor + 1 Jahr
  • Postgraduate Diploma - praktische Spezialisierung in einem Studienfach. Honours Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
  • Integrated Master Degree - Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Master Degree (course-based Master oder research-based Master, dessen Studiendauer den course-based Master um mindestens 1 Jahr ĂŒbersteigt und eine wissenschaftliche Thesis beinhaltet) - Bachelor + 1 Jahr (course-based Variante) oder Honours Bachelor + 2 bis 3 Jahre (research-based Variante).
  • Doctoral Degree - Master + 2 bis 4 Jahre.

Vereinigte Staaten und Kanada

  • Associate Degree – Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Three-year Bachelor (auch Minors genannt) – Studiumsberechtigung + 3 Jahre
  • Four-year Bachelor (auch Majors/Specialization genannt, mit oder ohne "vocational" Thesis)– Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Hono(u)rs Bachelor (research-based Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 Jahre
  • Bachelor with Honours (Thesis auf Master-Level) (Univ.) – Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre
  • (1-2 yr) Master (Non-Thesis/"vocational" "Ein-Fach"-Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
  • Master (reseach-based Thesis) – Studiumsberechtigung + 6 Jahre/Hono(u)rs Bachelor + 2 Jahre
  • Master (Thesis auf PhD-Level) (EliteuniversitĂ€t) – Studiumsberechtigung + 6 bis 8 Jahre/Bachelor with Honours + 2 bis 3 Jahre
  • Engineer's Degree - Besonderer Abschluss im Ingenieurwesen, der nach dem Master erreicht werden kann. Master + 1 bis 2 Jahre
  • Doctor – Voraussetzung: Bachelor with Honours (seltener) oder Master ("research-based" Thesis) (hĂ€ufiger)
    • Titel sind z. B PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre).
  • Berufsdoktorat "doctor" - Die hauptsĂ€chlich in der Rechtswissenschaften als Juris Doctor (JD) in der Medizin als Medical Doctor (MD) verliehen werden und keine Promotion erfordern. Voraussetzung: Bachelor + 3 Jahre (hĂ€ufiger) oder + 4 Jahre (seltener). (Diese Berufsdoktorate dĂŒrfen in Deutschland nicht als "Dr." gefĂŒhrt werden)

In den USA und Kanada ist auch der nach zweijÀhrigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad, durch ein einjÀhriges Anschlussstudium kann der (three-year) Bachelor degree erworben werden. In vielen anderen LÀndern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt sondern eher als Hochschulreife oder Fachschulabschluss.

[Bearbeiten] Spanischer Sprachraum

  • Diplomado (Diplom) – (Standard-graduate-Titel, Abitur/Matura + 3 Jahre)
  • Licenciado (Lizenziat) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 4 oder + 5 Jahre)
  • Ingeniero (Ingenieur) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
  • Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) – (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
  • MaestrĂ­a – (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
  • Doctorado (Doktor) – (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, in der Regel 2 Jahre)
  • TĂ­tulo propio bzw. Diploma propio – (Hochschuleigener Grad oder Titel) (Advanced Graduate-Level)
  • Arquitecto (Arqu.) – diplomierter Architekt
  • Arquitecto tĂ©cnico (Arqu. tĂ©cn.) – entspricht einen Zivilingenieur
  • Maestro (M.)

[Bearbeiten] Griechenland

  • Didaktor (Dr./Δρ.)
  • Diploma (Dipl.)
  • Metaptychiako diploma idikefsis (Met.)
  • Ptychio (Pt.)
  • Ptychio Technologikis Expedefsis (Pt. T. E.)

[Bearbeiten] Heiliger Stuhl – Vatikan

  • Baccalaureato/Baccalaureata (Bacc.)
  • Licentiatus/Licentiata (Lic.)
  • Doctor (Dr.)

[Bearbeiten] Italien

  • Dottore/Dottoressa (dott./dott.ssa/dr.)[25] – maturitĂ  (Abitur/Matura) + 3 Jahre (= Bachelor)
  • Master Universitario di primo livello – maturitĂ  + ca. 4 Jahre
  • Dottore/Dottoressa magistrale (dott./dott.ssa; teilweise auch: dott. mag./dott.ssa mag.) – maturitĂ  + 5 Jahre (= Master)
  • Master Universitario di secondo livello – maturitĂ  + ca. 6 Jahre
  • Dottore/Dottoressa di ricerca (DR, Ph.D., dott. ric.) – maturitĂ  + 8 Jahre (= PhD)

[Bearbeiten] Litauen

In Litauen wurde 1993 ein in drei Hauptzyklen gestuftes Studiensystem eingefĂŒhrt.[26]

  • bakalauras (entspricht Bachelor), in der Regel 4 Jahre; 5 Jahre beispielsweise beim Studium der kath. Theologie an der VDU.
  • (diplomuotas) specialistas
  • magistras (entspricht Master/Uni-Diplom, fĂŒr postgraduale StudiengĂ€nge)
  • daktaras (Doktor)
  • habilituotas daktaras (Habilitation)

Der profesijos bakalauras oder profesinis bakalauras ist kein akademischer Grad, sondern ein Berufsabschluss, der nach 3 Jahren Studium an Kolegija (Kollegien bzw. Colleges, im tertiĂ€ren Bildungsbereich) verliehen wird. Der Abschluss ist keine Berechtigung zum Masterstudium an den litauischen Hochschulen. Die Berufsqualifikation profesinė kvalifikacija ist ebenfalls formell kein akademischer Grad.

Die Grade ab Doktor werden anders als im deutschsprachigen Raum nicht als akademische Grade, sondern als wissenschaftliche Grade bezeichnet.

[Bearbeiten] Niederlande

In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:

  • Bachelor (Abitur/Matura + 3 Jahre an einer UniversitĂ€t oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule))
  • Master (Bachelor + 1 bis 2 Jahre)
  • Professional Master (wie Master; befĂ€higt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung)
  • Doctor (abgekĂŒrzt: Dr.) bzw. PhD (Promotion, der Grad PhD wird im Normalfall nur an auslĂ€ndische Studenten verliehen)

Vor der EinfĂŒhrung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende AbschlĂŒsse in den Niederlanden:

  • doctoraal examen (GrundstĂ€ndiger Grad an UniversitĂ€ten; nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Äquivalent zum dt. Diplom angesehen, wobei allerdings das doctoraal examen oude stijl, welches vor einer Reform in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts verliehen wurde, höherwertiger als das dt. Diplom war.)
  • getuigschrift HBO (Abschluss einer niederlĂ€ndischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur.)

Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider LÀnder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederlÀndischem Recht nur der Abschluss einer UniversitÀt als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.

[Bearbeiten] Malaysia

In Malaysia werden folgende Akadmischen Grade und HochschulabschlĂŒsse vergeben:[27]

  • Certificate - berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 1 oder + 2 Jahre
  • Diploma - berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 3 Jahre
  • Advanced Diploma - berufsqualifizierend, Diploma + 2 Jahre
  • Graduate Certificate/Diploma - praxisbezogener Abschluss auf Bachelor-Level. Bachelor/Diploma + 1 oder + 2 Jahre
  • Bachelor Degree – Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
  • Postgraduate Diploma/Postgraduate Certificate - praxisbezogener Abschluss auf Master-Level. Bachelor +1 oder +2 Jahre.
  • Master Degree - Bachelor +1 oder +2 Jahre.
  • Doctoral Degree - Master +3 oder +4 Jahre.

[Bearbeiten] GUS

Folgende Grade existieren in allen LÀndern der Gemeinschaft UnabhÀngiger Staaten:

  • kandidat nauk (deutsch: Kandidat der Wissenschaften, entspricht deutschem Doktor und dem C. Sc. der Tschechoslowakei) → siehe Hauptartikel Aspirantur
  • doktor nauk (deutsch: Doktor der Wissenschaften, entspricht deutscher Habilitation bzw. Dr. sc. der DDR)

In allen GUS-Staaten außer Turkmenistan existieren außerdem:

  • bakalawr (entspricht Bachelor; Hochschulzugangsberechtigung +3 oder 4 Jahre)
  • magistr (entspricht Master; bakalawr +1 oder 2 Jahre)

Die Grade bakalawr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingefĂŒhrt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach GrĂŒndung der GUS.

Der einzige grundstĂ€ndige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (spezialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Weißrussland vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am hĂ€ufigsten verliehene Grad. Der spezialist besitzt recht große Ähnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Moldawien, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsĂ€chlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundstĂ€ndige Grad. In mehreren LĂ€ndern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollstĂ€ndig durch bakalawr und magistr zu ersetzen.

[Bearbeiten] Polen

  • licencjat (entspricht Bachelor)
  • inĆŒynier, inĆŒ.(entspricht ebenfalls Bachelor; nur in den Ingenieurwissenschaften)
  • magister, mgr; mgr inĆŒ.(entspricht Master/Uni-Diplom; existiert als grundstĂ€ndiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inĆŒynier)
  • lekarz medycyny lek. med., entspricht Arzt; 6 + 1 Jahre Studium, Staatsexamen)
  • lekarz dentysta lek. dent., entspricht Zahnarzt
  • lekarz weterynarii lek. wet., entspricht Tierarzt
  • doktor
  • doktor habilitowany (Habilitation; wird, anders als in vielen LĂ€ndern der BR Deutschland, als akademischer Grad angesehen.)

[Bearbeiten] Schweden

Seit 2007 gibt es in Schweden die folgenden akademischen Grade[28]:

Grundausbildung (grundnivÄ):

  • högskoleexamen – 120 LP
  • kandidatexamen – 180 LP, welches dem Bachelor entspricht

Fortgeschrittene Ausbildung (avancerad nivÄ), welche ein Kandidatexamen voraussetzt:

  • magisterexamen – 60 LP, welches einem einjĂ€hrigen Master entspricht
  • masterexamen – 120 LP, welches einem zweijĂ€hrigen Master entspricht

Forscherausbildung (forskarnivÄ), welche einen magister (insg. 240 LP) oder master (insg. 300 LP) voraussetzt:

  • licentiatexamen –120 LP
  • doktorsexamen – 240 LP, entspricht dem Doktorgrad

DarĂŒber hinaus gibt es einige sog. „BerufsabschlĂŒsse“ (yrkesexamina) in Bereichen wie Lehrerausbildung, Jura oder Medizin.

[Bearbeiten] Tschechien und Slowakei

Aus historischen GrĂŒnden sind die akademischen Grade im tschechischen und slowakischen Hochschulsystem nahezu identisch. Es werden folgende Grade vergeben:[29]

  • bakaláƙ (CZ) / bakalĂĄr (SK) (Bc.) - entspricht Bachelor; Abitur + i.d.R. 3 Jahre
  • magistr (CZ) / magister (SK) (Mgr.) - entspricht Uni-Diplom bzw. Magister oder Master; Abitur + i.d.R. 5 Jahre
  • inĆŸenĂœr (CZ) / inĆŸinier (SK) (Ing.) - entspricht Uni-Diplom bzw. Master; Abitur + i.d.R. 5 Jahre
  • sog. medizinische Berufsdoktorgrade (MUDr., MDDr., MVDr.) - Abitur + 6 Jahre (Human- und VeterinĂ€rmedizin) bzw. 5 Jahre (Zahnmedizin)
  • sog. kleine Doktorgrade (JUDr., PhDr., RNDr. u.a.) - Abitur + Mgr. + 1 bis 2 Semester sog. rigoroses Verfahren
  • doktor (Ph.D., PhD.; frĂŒher auch Dr. und CSc.) - entspricht dem deutschen Doktorgrad; Abitur + Mgr. oder Ing. + mind. 3 Jahre Doktorandenstudium

[Bearbeiten] Ungarn

Das tertiĂ€re Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen UniversitĂ€ten und Colleges. Der erste Abschluss ist das fƑiskolai diploma (Collegediplom, Ă€quivalent zum Bachelor, 3 bis 4 Jahre nach dem SekundĂ€rschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (UniversitĂ€tsdiplom, Ă€quivalent zum Master, 5 bis 6 Jahre nach dem SekundĂ€rschulabschluss). Seit der Einleitung des Bologna-Systems in der Hochschulpolitik gelten in der Praxis dieselbe Reglungen und Namen der Graden wie in den anderen LĂ€ndern der EuropĂ€ischen Union mit Bologna-System u. A. : BA und BSc fĂŒr die dreijahrige Hochschulbildung, MA und MSc fĂŒr die nĂ€chste zwei Jahren.

In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und VeterinÀrmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.

Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • N. B. Wagner: Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.
  • Alexandra Kertz-Welzel: Motivation zur Weiterbildung: Master- und Bachelor-AbschlĂŒsse in den USA. In: Diskussion MusikpĂ€dagogik. 29 (2006), S. 33–35.
  • RenĂ© Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002.
  • Katrin Hofer: Akademische Grade, AbschlĂŒsse und Titel an kĂŒnstlerischen Hochschulen. Lang, 1996 (Dissertation).
  •  Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen fĂŒr das FĂŒhren inlĂ€ndischer und auslĂ€ndischer Grade und Titel; der wettbewerbsrechtliche Schutz vor BeeintrĂ€chtigung; mit einem Exkurs ĂŒber die steuerliche Absetzbarkeit von Promotionskosten. Otto Schmidt, Köln 1995, ISBN 978-3504061210 (Google Books).
  • Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, WĂŒrden. In: Christian FlĂ€mig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, 1982, S. 854–875.
  • Wolfgang Tenbörg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. MĂŒnchen, 1963 (Dissertation).
  • GĂŒnther Heyd: AuslĂ€ndische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer FĂŒhrungsberechtigung. Hamburg, FĂŒĂŸlein, 1932.
  • Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der Königlich Bayerischen Friedrich-Alexanders-UniversitĂ€t Erlangen am 4. November 1880.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. ↑ HRG - Einzelnorm. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 28. Oktober 2011.
  2. ↑ LĂ€ndergemeinsame Strukturvorgaben / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 22. September 2005
  3. ↑ Studiengang an der UniversitĂ€t Kassel
  4. ↑ Beisiegel, Forschung & Lehre 2009, S. 491 (http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2009/07-2009.pdf).
  5. ↑ vgl. LHG Baden-WĂŒrttemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6)
  6. ↑ Zimmerling, S. 7
  7. ↑ Zimmerling, S. 114
  8. ↑ N. B. Wagner: "Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit", in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.
  9. ↑ Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. In: Monatsschrift fĂŒr Deutsches Recht. 1997, S. 224, abgerufen am 20. November 2009.
  10. ↑ Entscheidung des BGH 1962. Abgerufen am 20. November 2009. (BGHZ 38, 380, 382 f.)
  11. ↑ Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Wissenschaft und Forschung Anerkennung und Bewertung von HochschulabschlĂŒssen und Studienleistungen
  12. ↑ Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Wissenschaft und Forschung Allgemeines zur Verleihung und FĂŒhrung von Hochschulgraden
  13. ↑ BVerwGE 5, 293
  14. ↑ Bezeichnung der akademischen Grade
  15. ↑ UG2002 § 88: FĂŒhren von akademischen Graden, Seite 82
  16. ↑ UniAkkG §3.(1): Wirkungen der Akkreditierung
  17. ↑ FHStG §5: Akademische Grade
  18. ↑ UG2002 §116: Strafbestimmungen
  19. ↑  Bernhard Schreglmann: Abschied vom „Magister“. In: Salzburger Nachrichten. 25. April 2009, Karriere, S. 37 (SN-Artikelarchiv).
  20. ↑ http://www.wkk.or.at/tourismus/blwb2011/downloads_data/images/oenorm_A080_20070301.pdf Seite 35, Punkt 5.1.1.1.4
  21. ↑ a b Informationen des Wissenschaftsministeriums zu akademischen Graden in Österreich (PDF)
  22. ↑ „Studieren in der Schweiz“, Rektorenkonferenz der Schweize UniversitĂ€ten (CRUS), eingesehen am 25. Juli 2009
  23. ↑ Australian Government Department of Education, Employment and Workplace Relations (DEEWR) - Australian Education International:Courses and qualifications, Higher education, Australia (englisch). Eingesehen am 21. Februar 2011
  24. ↑ Directgov: Higher education qualifications (englisch). Eingesehen am 24. Februar 2011
  25. ↑ Artikel ĂŒber die AbkĂŒrzung des Titels "dottore" von der "Accademia della Crusca"; die AbkĂŒrzung wird kleingeschrieben, Siehe dazu: http://it.wikipedia.org/Dottore
  26. ↑ http://eacea.ec.europa.eu/ressources/eurydice/pdf/0_integral/085EN.pdf S.202ff
  27. ↑ Malaysian Qualifications Agency: Malaysian Qualifications Framework (englisch, PDF). Eingesehen am 23. Februar 2011
  28. ↑ Examensregeln in Schweden
  29. ↑ anabin - Informationssystem zur Anerkennung auslĂ€ndischer BildungsabschlĂŒsse
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